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Hessisches LSG Urteil vom 14.12.2005 - L 6 AL 1265/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilhabe am Arbeitsleben. Kraftfahrzeughilfe. Parkplatzmiete. besonderer Härtefall

 

Orientierungssatz

1. Die Kostenübernahme für die Parkplatzmiete in der Nähe der Arbeitsstätte gehört nicht zu den in der KfzHV ausdrücklich vorgesehenen Regelleistungen zur Teilhabe zugunsten eines Behinderten, die grundsätzlich als abschließende Regelungen anzusehen sind (vgl hierzu auch die Beispiele in BSG vom 29.7.1993 - 11/9b RAr 27/92 = SozR 3-4100 § 56 Nr 10 und vom 20.2.2002 - B 11 AL 60/01 R = SozR 3-5765 § 9 Nr 2) .

2. Eine Leistungsgewährung kommt jedoch auf Grund der Härtefallregelung des § 9 Abs 1 S 1 Nr 2 KfzHV in Betracht .

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.02.2007; Aktenzeichen B 7a AL 34/06 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 14. November 2002 sowie die Bescheide der Beklagten vom 6. März 2002 und 18. März 2002 - beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2002 - aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten für die Anmietung eines Parkplatzes für die Zeit ab Februar 2002 bis zum Ende des Mietverhältnisses - insoweit längstens bis Ende Juli 2003 - zu erstatten.

II. Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig war die Kostenübernahme und ist jetzt die Erstattung der Miete für einen PKW-Stellplatz am Arbeitsplatz der Klägerin im Rahmen von Förderleistungen zur Eingliederung (jetzt: Teilhabe) Behinderter in das Arbeitsleben.

Die ... 1967 geborene Klägerin ist von Geburt an schwerstbehindert und wegen einer Lähmung beider Beine auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie ist mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 als Schwerstbehinderte anerkannt; außerdem si...

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