Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung. Änderung der Verhältnisse. billiges Ermessen. Erfolgsaussicht. Veranlassung zur Klageerhebung.
Leitsatz (amtlich)
1. Werden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines geltend gemachten Anspruchs während des sozialgerichtlichen Verfahrens durch eine Änderung der Verhältnisse erfüllt, so ist dem Verwaltungsträger nur dann keine Verpflichtung zur Übernahme der notwenigen außergerichtlichen Kosten d. Kl. aufzuerlegen, wenn der Verwaltungsträger unverzüglich ein Teil-Anerkenntnis abgibt oder einen sachgerechten Vergleichsvorschlag ab Änderung der Verhältnisse unterbreitet
und
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse schon früher eingetreten sein könnte
sowie
auch keine Hinweise dafür gegeben sind, daß durch eine sorgfältige, eigenständige und umfassende Sachaufklärung im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren ein Rechtsstreit hätte vermieden werden können.
2. Ergeben sich nach Lage der Akten Hinweise dafür, daß die Änderung der Verhältnisse bereits vor dem Zeitpunkt eingetreten ist, ab dem der Verwaltungsträger den Anspruch anerkannt hat, und stellt sich deshalb die Erledigung des Rechtsstreits durch Teil-Anerkenntnis des Beklagten oder Erteilung eines neuen Bescheides und Klagerücknahme im übrigen im Ergebnis wie eine vergleichsweise Beendigung dar, so entspricht es billigem Ermessen, wenn der Verwaltungsträger d. Kl. dessen außergerichtliche Kosten des Widerspruchs- und Gerichtsverfahrens jedenfalls zum Teil erstattet.
3. Bei der Festlegung der Kostenerstattungsquote ist sowohl angemessen zu berücksichtigen, wer Anlaß für die Durchführung eines Klageverfahrens gegeben hat – insbesondere, ob Hinweise auf weitergehende Pflichten zur Beratung und Sachaufklärung vorgelegen haben – als...