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Hessisches LAG Urteil vom 19.02.1986 - 10 Sa 403/85

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auswirkung der Flugdienstuntauglichkeit auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (amtlich)

Eine abschließend festgestellte Flugdienstuntauglichkeit eines Mitglieds des Kabinenpersonals führt nach dem einschlägigen Tarifwerk der DLH innerhalb bestimmter Fristen automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sobald die Fluguntauglichkeit dem Betroffenen bekanntgegeben ist (Revision zugelassen)

 

Normenkette

§§ 20 ff Manteltarifvertrag Nr. 3 für das Bordpersonal der DLH

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.01.1985; Aktenzeichen 11 Ca 189/84)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 16.1.1985 – Az: 11 Ca 189/84 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Es wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

 

Tatbestand

Die jetzt 44 Jahre alte Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 15.3.1966 im Flugdienst beschäftigt und seit einer Reihe von Jahren als Purserette tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien bildet – Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme – das für die Beklagte maßgebende Tarifwerk für das Bordpersonal, darunter insbesondere der Manteltarifvertrag Nr. 3 für das Bordpersonal (= MTV) in der seit 1.1.1979 gültigen Fassung.

Mit Bescheid vom 15.3.1984 stellte der fliegerärztliche Dienst der Beklagten eine dauernde Fluguntauglichkeit der Klägerin ab 13.3.1984 fest (Bl. 5 d.A.). Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 16.3.1984, der Klägerin zugegangen am 20.3.1984, mit, das Beschäftigungsverhältnis habe mit allen Rechten und Pflichten zum 12.3.1984 geendet (Bl. 6 d.A.). Mit einem weiteren Schreiben vom 4.4.1984 unterrichtete die Beklagte schließlich die Klägerin, sie gehe davon aus, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien erst zum 30.9.1...

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