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Hessisches LAG Urteil vom 19.02.1986 - 10 Sa 403/85

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auswirkung der Flugdienstuntauglichkeit auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (amtlich)

Eine abschließend festgestellte Flugdienstuntauglichkeit eines Mitglieds des Kabinenpersonals führt nach dem einschlägigen Tarifwerk der DLH innerhalb bestimmter Fristen automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sobald die Fluguntauglichkeit dem Betroffenen bekanntgegeben ist (Revision zugelassen)

 

Normenkette

§§ 20 ff Manteltarifvertrag Nr. 3 für das Bordpersonal der DLH

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.01.1985; Aktenzeichen 11 Ca 189/84)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 16.1.1985 – Az: 11 Ca 189/84 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Es wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

 

Tatbestand

Die jetzt 44 Jahre alte Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 15.3.1966 im Flugdienst beschäftigt und seit einer Reihe von Jahren als Purserette tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien bildet – Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme – das für die Beklagte maßgebende Tarifwerk für das Bordpersonal, darunter insbesondere der Manteltarifvertrag Nr. 3 für das Bordpersonal (= MTV) in der seit 1.1.1979 gültigen Fassung.

Mit Bescheid vom 15.3.1984 stellte der fliegerärztliche Dienst der Beklagten eine dauernde Fluguntauglichkeit der Klägerin ab 13.3.1984 fest (Bl. 5 d.A.). Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 16.3.1984, der Klägerin zugegangen am 20.3.1984, mit, das Beschäftigungsverhältnis habe mit allen Rechten und Pflichten zum 12.3.1984 geendet (Bl. 6 d.A.). Mit einem weiteren Schreiben vom 4.4.1984 unterrichtete die Beklagte schließlich die Klägerin, sie gehe davon aus, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien erst zum 30.9.1984 enden werde.

Mit der vorliegenden, am 10.4.1984 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30.9.1984. Sie erachtet die Vorschrift des § 20 Ziff. 1 a MTV i.V.m. § 22 Ziff. 2 MTV für unanwendbar, da sie nach einer Betriebszugehörigkeit von 18 Jahren nicht mehr ordentlich gekündigt werden könne. Unabhängig davon hält die Klägerin die Vorschrift des § 20 MTV auch wegen Umgehung des im KSchG verankerten Bestandsschutzes sowie der Grundgedanken der Rechtsprechung zur krankheitsbedingten Kündigung für unzulässig, zumal ihre Fluguntauglichkeit keine dauernde Arbeitsunfähigkeit bedeute, sondern einen anderen, nicht fliegerischen Arbeitseinsatz durchaus gestatte. Dementsprechend sei die Beklagte gehalten, ihr über den 30.9.1984 hinaus eine für sie geeignete neue Arbeitstätigkeit zuzuweisen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Erklärungen der Beklagten vom 16.3. und 4.4.1984 nicht aufgelöst worden ist und über den 30.9.1984 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht,
  2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 30.9.1984 hinaus in einem ihrer Ausbildung angemessenen Arbeitsverhältnis weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, nach dem klaren Willen der Tarifvertragsparteien solle auch das Arbeitsverhältnis unkündbarer Mitarbeiter des Bordpersonals im Falle der Fluguntauglichkeit automatisch beendet werden. Auch ansonsten lasse sich die Zulässigkeit des § 20 MTV nicht in Zweifel ziehen.

Das Arbeitsgericht hat die von der Klägerin verfolgte Feststellungs- und Weiterbeschäftigungsklage mit einem am 16.1.198 verkündeten Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei – aufgrund der mit Bescheid vom 15.3.1984 abschließend festgestellten dauernden Fluguntauglichkeit der Klägerin – durch die Erklärungen der Beklagten vom 16.3. bzw. 4.4.1984 zum 30.9.1984 beendet worden. Letzteres beruhe auf der Vorschrift des § 20 Ziff. 1 a i.V.m. § 22 des einschlägigen MTV, welche insgesamt als rechtmässig anzusehen sei, weil sie den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Erfordernissen einer arbeitsrechtlichen Schiedsgutachtenvereinbarung i. S. der §§ 317 ff BGB entspreche. § 20 Abs. 1 a MTV sei nach seinem eindeutigen Wortlaut auch auf die Arbeitsverhältnisse unkündbarer Mitarbeiter des Bordpersonals anzuwenden, wie nicht zuletzt durch die bisherige Entwicklung der einschlägigen Tarif Vorschriften bestätigt werde.

Gegen diese, ihr am 27.2.1985 zugestellte Entscheidung des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit einem am 26.3.1985 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 25.3.1985 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem weiteren, am 26.4.1985 eingegangenen Schriftsatz im einzelnen begründet.

Darin macht die Klägerin insbesondere geltend, das Arbeitsgerichhabe in mehrfacher Hinsicht unzutreffend entschieden, da es zum einen die Bedeutung des § 20 Ziff. 1 a i.V.m. § 22 Abs. 2 MTV im Hinblick auf ihre Unkündbarkeit verkannt und zum anderen die Beurteilung des fliegerärztlichen Dienstes vom 15.3.1984 unzutreffend gewü...

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