Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgeltungsklausel. Verzicht Wettbewerbsverbot. Karenzentschädigung. Auslegung. AGB-Kontrolle
Leitsatz (redaktionell)
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann mit der Abgeltungsklausel in einer Abwicklungsvereinbarung aufgehoben werden. Der entsprechende Parteiwille ist durch Auslegung zu ermitteln. Eine solche Abgeltungsklausel ist keine überraschende Klausel i.s.v. § 305 Abs. 1 BGB und stellt auch keine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB dar.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 305 Abs. 1, § 307
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.01.2006; Aktenzeichen 21 Ca 2919/05) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26.01.2006 – 21 Ca 2919/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war auf der Grundlage eines schriftlichen Anstellungsertrages vom 20. November 2000 (Bl. 5, 6 d.A.) mit einem Gehalt von EUR 6.750,00 brutto bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer ordentlichen Kündigung der Beklagten zum 31. Juli 2003. Die Parteien schlossen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine sog. Abwicklungsvereinbarung am 31. März 2003 (Bl. 79 – 81 d.A.). Diese enthält eine Abgeltungsklausel, die wie folgt lautet:
„Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung der in dieser Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, mögen sie bekannt sein oder nicht, gleich aus welchem Rechtsgrund, abschließend erledigt sind. Ausgenommen hiervon sind eventuelle Schadenersatzansprüche, die der Gesellschaft gegenüber dem Arbeitnehmer wegen vertragswidriger Nutzung des Firmenwagens oder Beschädigung desselben zustehen....