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Hessisches LAG Beschluss vom 17.03.1992 - 5 TaBV 147/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung des Betriebsrats

Leitsatz (amtlich)

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der zeitlichen Lage der im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten Leiharbeitnehmer.

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Ziff. 2; AÜG Art. 1 § 14

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Aktenzeichen 5 BV 6/91)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 15.12.1992; Aktenzeichen 1 ABR 38/92)

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Darmstadt – AZ: 5 BV 6/91 – teilweise abgeändert:

Auf den Hilfsantrag des Betriebsrats wird festgestellt, daß der antragstellende Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit der bei dem Arbeitgeber arbeitenden Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz hat.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für beide Beteiligte zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im wesentlichen darum, ob der antragstellende Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 2 bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der bei dem Arbeitgeber arbeitenden Leiharbeitnehmer hat und ob Betriebsvereinbarungen, die die Arbeitszeit betreffen, auf diese Arbeitnehmer anzuwenden sind.

Die Beteiligten haben die Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit und Überstundenregelung” vom 27. Oktober 1980 (Bl. 17 bis 18 d. A.), die Betriebsvereinbarung „gleitende Arbeitszeit” vom 27. Oktober 1980 (Bl. 19 bis 26 d. A.) sowie eine „Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitverkürzung ab 01.04.1989 bzw. 01.04.1990” (Bl. 27, 28 d. A.) abgeschlossen.

Der Betriebsrat hat vorgetragen,

er sei in der Vergangenheit stets davon ausgegangen, daß die bei – eingegliederten Leiharbeitnehmer nach dem AÜG Beginn und Ende der täglichen ...

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