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Hessisches FG Zwischenurteil vom 10.12.2002 - 4 K 2214/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablauf der Verjährungsfrist bei Durchführung einer Außenprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, bevor das Finanzamt den Steuerfall entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag untersucht und durch die Anfertigung eines Betriebsprüfungsberichts (§ 202 Abs. 1 Satz 2 AO) oder bei ergebnisloser Prüfung durch eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO abgeschlossen hat.

2. Ein während des Verlaufs der Außenprüfung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Steuerbescheid, der eine Teilauswertung der Prüfungsfeststellungen vornimmt, führt nicht zum Ende der Ablaufhemmung.

 

Normenkette

AO § 202 Abs. 1, § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 171 Abs. 4 S. 1

 

Streitjahr(e)

1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.08.2003; Aktenzeichen I R 10/03)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist materiellrechtlich streitig, ob die von der Klägerin aus der Beteiligung an der xxxxxxxxxxxx (A) bezogenen Gewinnausschüttungen als Schachteldividenden nach Artikels XXII Abs. 2a aa des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Irland abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 17. Oktober 1962 (DBA-Irland) steuerfrei sind. Unabhängig davon ist auch streitig, ob der angefochtene Bescheid bereits wegen Festsetzungsverjährung aufzuheben ist.

Die Klägerin beantragte mit ihrer Körperschaftsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1991 (Eingangsdatum beim Finanzamt: 15. Juli 1992) die Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte in einer Höhe von xxxxxxxxx,-- DM. Das Finanzamt erließ am 28. Januar 1993 den erklärungsgemäß veranlagten Körperschaftsteuerbescheid 1991, der gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand.

Am 7. Februar 1994 begann das Finanzamt bei der Klägerin mit einer Betriebsp...

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