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Hessisches FG Urteil vom 31.10.2001 - 3 K 2020/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterbrechung der Ausbildungsplatzsuche durch Erwerbstätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ergibt sich aus den Gesamtumständen des Falles, dass das Kind zwar die Absicht hat, seine Ausbildung später einmal fort zu setzen, stellt es dieses Ziel aber zu Gunsten anderer Bestrebungen (vorübergehend) zurück, um eine vertraglich abgesicherte Vollerwerbstätigkeit auf zu nehmen, entfällt die Kindergeldberechtigung, weil nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die Fortsetzung seiner Ausbildung am Fehlen eines Ausbildungsplatzes scheitert.
  2. Unternimmt ein Kind das auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz ist und zwischenzeitlich eine Vollerwerbstätigkeit aufgenommen hat, keine ernsthaften Bemühungen, um einen zeitnahen Ausbildungsplatz zu bekommen, lässt dies auf die Unterbrechung der Ausbildung zwecks Gelderwerb schließen.
 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 Nrn. 2a, 2

 

Streitjahr(e)

2000

 

Tatbestand

Der Kläger hat einen Sohn namens Sascha, der am 16.01.1980 geboren ist. Der Sohn hat seine Schulausbildung Anfang Juni 2000 mit der Erlangung der unein-geschränkten Hochschulreife beendet. Nach den in der Kindergeldakte befindlichen Unterlagen hat er sich bereits im Jahr 1999, dann im Frühjahr 2000 und zuletzt im Juli 2000 um einen Ausbildungsplatz oder einen Studienplatz bei verschiedenen Ausbildungsbetrieben und Hochschulen beworben

(Bl. 26 - 32, 46, 48 - 50, 56 und 57 KiG-A). Auf alle Bewerbungen hat er Absagen erhalten; die letzten Absagen gingen im September 2000 bei dem Sohn ein. Der Kläger hat diese Absagen auf den Umstand zurückgeführt, dass bei Abgabe der Bewerbungen die Einberufung seines Sohnes zum Wehrdienst noch nicht abschließend geklärt gewesen sei. Nach seinen Angaben ist sein Sohn am 29.08.2000 „tauglich mit Einschränkungen” gemustert word...

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