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Hessisches FG Urteil vom 27.08.2014 - 4 K 1617/13

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vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Irrtums über die Notwendigkeit eines Antrages und versäumen der Antragsfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 S. 1 AO kommt nicht aufgrund eines Irrtums der Kläger über den Lauf der gesetzlichen Antragsfrist des § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG in Betracht.
  2. Ein Irrtum über die Notwendigkeit von Eintragungen in den Zeilen 24 und 25 der Anlage KAP führt nicht zu einer Wiedereinsetzung nach § 110 Abs. 1 S. 1 AO, da sich die Kläger insoweit in einem Irrtum über die materiell rechtliche Rechtslage befindet, worauf eine Wiedereinsetzung nicht gestützt werden kann.
  3. Der Irrtum der Kläger über die Erforderlichkeit eines Antrags aufgrund der missverständlichen Gestaltung des Vordrucks schließt das Verschulden der Kläger nicht aus, da die Zweifel durch Einholung einer qualifizierten Beratung oder zumindest einer kurzen Anfrage beim Finanzamts hätte beseitigt werden können.
 

Normenkette

EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4; AO § 110

 

Streitjahr(e)

2010

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.08.2017; Aktenzeichen VIII R 33/15)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer versäumten Frist für die Option zur Besteuerung von Gewinnausschüttungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nach den Regelungen des Teileinkünfteverfahrens i.S.d. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG, die der Kläger im Streitjahr aus seiner bereits seit längerem bestehenden 40%-igen Beteiligung an der A-GmbH erzielte. Gemäß der von der A-GmbH erstellten Steuerbescheinigung floss dem Kläger am 30.11.2010 eine Gewinnausschüttung i.H.v. 18.000,- Euro zu, die die A-GmbH dem Kapitalertragsteuerabzug unterworfen hatte. Die vom ...

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