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Hessisches FG Urteil vom 27.03.1996 - 6 K 4660/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinsen zur Umsatzsteuer 1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.11.1996; Aktenzeichen XI R 56/96)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 11.087,– DM festgesetzt.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von sogenannten Nachzahlungszinsen (§ 233 a Abgabenordnung – AO–).

Mit Kaufvertrag vom 18.9.1989 verkaufte die Klägerin ein (bis dahin von ihr umsatzsteuerpflichtig vermietetes) bebautes Grundstück an die schwedische Firma X.

Für den Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum Dezember 1989 legte die Klägerin dem Beklagten (dem Finanzamt) zunächst die Umsatzsteuer-Voranmeldung vom 8.1.1990 vor, die lediglich steuerpflichtige Umsätze von 232,– DM nebst 32,60 DM Umsatzsteuer auswies. Die Grundstückslieferung wurde in der Voranmeldung nicht – auch nicht als steuerfreier Umsatz – berücksichtigt.

Im März 1991 erteilte die Klägerin der Grundstückserwerberin eine Rechnung, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen war.

Am 5.6.1991 reichte die Klägerin dem Finanzamt eine berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember 1989 ein, in der sie neben den bereits erklärten Umsätzen (232,– DM) nunmehr auch die Grundstückslieferung, die unstreitig im November 1989 erfolgt war, als steuerpflichtigen Umsatz auswies (7.928.232,– DM) und auf dieser Grundlage eine Vorauszahlung von 1.109.952,58 DM errechnete. Zusammen mit dieser berichtigten Voranmeldung legte die Klägerin dem Finanzamt vor die der Grundstückskäuferin im März 1991 erteilte ausgestellte Rechnung betreffend die Lieferung des Grundstücks und die Ausstattung eines Tiefkühlraums zum Preis von 7.878.000,– DM bzw. 50.000,– DM nebst Umsatzsteuer von 1.102.920,– DM bzw. 7.000,– DM und eine Abtr...

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