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Hessisches FG Urteil vom 26.05.2011 - 3 K 1724/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch für ins Ausland entführte Kinder

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ist ein minderjähriges Kind gegen den Willen des allein sorgeberechtigten Elternteils entführt worden und lebt es seitdem im außereuropäischen Heimatland des anderen Elternteils kann nur dann vom Fortbestehen des bisherigen Wohnsitzes im Inland ausgegangen werden, wenn die äußeren Umständen darauf schließen lassen, das Kind werde in absehbarer Zeit wieder ins Inland zurückkehren.
  2. Nach Ablauf eines Sechsmonatszeitraums wandelt sich die Prognose eines zunächst nur vorübergehend einzustufenden Auslandsaufenthaltes ohne Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig zu einem dauerhaften Aufenthalt.
  3. Die in DA-Fam EStG 63.1.1 Abs. 4 enthaltene pauschale Regelung, wonach „vermisste Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beim Kindergeldbezug zu berücksichtigen sind”, verstößt als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift gegen § 63 Abs. 1 S. 3 EStG und ist für das Gericht nicht bindend.
 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 S. 3; AO § 8; DA-Fam EStG 63.1.1 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

2008

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für ihre drei ins Ausland entführten Kinder ab Oktober 2008 Kindergeld zusteht. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin ist die Mutter der Kinder Z, geb. am ...1992, A, geb. am ...1994 und S, geb. am ...2000. Daneben hat die Klägerin zwei weitere Kinder. Z, A und S lebten in ihrem Haushalt; sie erhielt laufend Kindergeld. Am ...05.2002 entführte der Kindesvater die vorgenannten Kinder ins Ausland, vermutlich nach …N ( = außereuropäisches Ausland ) . Die Klägerin erstattete gegen den Kindesvater Strafanzeige. Er wurde mit (rechtskräftigem) Strafbefehl vom ...03.2003 ...

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