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Hessisches FG Urteil vom 26.05.2003 - 13 K 1151/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feuchtigkeitsschäden im Einfamilienhaus als außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die der Klageschrift beigefügte Vollmachtsurkunde, die die Unterschrift des Klägers trägt, ersetzt die fehlende Unterschrift des Prozessbevollmächtigten auf der Klageschrift.

2. Aufwendungen zur Schadensbeseitigung an einem Haus sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn es sich um Fälle schwerwiegender Beeinträchtigungen des lebensnotwendigen privaten Wohnbereichs handelt.

3. Aufwendungen für die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden im Keller eines Wohnhauses sind nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig.

 

Normenkette

FGO § 64 Abs. 1 S. 1; EStG § 33 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.01.2004; Aktenzeichen III B 92/03)

BFH (Beschluss vom 23.01.2004; Aktenzeichen III B 92/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden an einem selbstgenutzten Einfamilienhaus.

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Jahre 1980 bezugsfertig gewordenen Eigenheims in…, das von den Ehegatten und ihrem minderjährigen Sohn bewohnt wird.

Im Streitjahr 1997 wendeten die Kläger einen Betrag in Höhe von 33.103,15 DM für die Erneuerung der rund um das Haus verlaufende Drainage, der Terrasse sowie für die Außenisolierung des Kellers auf. Im Einzelnen hat es damit nach klägerischer Darstellung folgende Bewandtnis:

Die Drainage war im Laufe im Zeit mit Erdreich zugeschwemmt, so dass das Wasser nicht mehr abfloss; ein Durchspülen der Rohre war wegen der verwinkelten Bauweise und der fehlenden Kontrollschächte nicht möglich. Aufgrund der deshalb auftreten...

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