Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende eigenständige Datenverarbeitungsfunktion bei einem Ausgabegerät auf Mikrofiche
Leitsatz (redaktionell)
- Ein Gerät, dessen Funktion darin besteht, die aus einem Zentralrechner stammenden Daten in einer bestimmten Form (z.B. Mikrofiches) auszugeben und insbesondere über die Indizierung für die weitere Nutzung wieder auffindbar zu machen, ist als Ausgabebestandteil einer Datenverarbeitungsanlage und nicht als eigene Datenverarbeitungsanlage anzusehen.
- Der Umstand, wie es ein Gerät technisch bewältigt, um die von einer Zentraleinheit stammenden Daten für die Anlage auf zu bereiten ist zolltariflich unerheblich.
- Ein Gerät, das im sog. Offline-Betrieb arbeitet und nur die Tätigkeiten ausführt, die es auch im Online-Betrieb vornehmen würde, erfüllt keine eigenständige Funktion, die es ohne die Zentraleinheit ausüben könnte.
Normenkette
Zolltarif Kap. 84, KN Pos. 8471, KN Pos. 9006
Streitjahr(e)
1996
Nachgehend
BFH (Urteil vom 30.07.2003; Aktenzeichen VII R 40/01)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die zolltarifliche Einordnung eines COM-Recorders (Ausgabegerät einer Datenverarbeitungsanlage in Mikrofiches-Format).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, denn die streitgegenständlichen COM-Recorder … sind der Position 8471 KN zuzuordnen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist das entscheidenden Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Position des Gemeinsamen Zolltarifs und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. z.B. Urteil vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache C-11/93, …, Sammlung 1994, I-1945, Randnummer 11). Die Vorschriften zu den Kapiteln des Gem...