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Hessisches FG Urteil vom 26.02.1997 - 1 K 1995/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob den Klägern im Streitjahr ein Ausbildungsfreibetrag für die Ausbildung ihres Sohnes zusteht.

In der Einkommensteuererklärung für 1992 machten die zusammen veranlagten Kläger für den in 1970 geborenen Sohn für die Zeit vom 1.9. bis 31.12.1992 einen anteiligen Ausbildungsfreibetrag geltend. In der Zeile 103 „Einnahmen des Kindes im maßgeblichen Ausbildungszeitraum” gaben die Kläger 0,– DM an. Während sie in der Folgezeile 104 „außerhalb des maßgebenden Ausbildungszeitraums” einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 13.000,– DM angaben. Im Einkommensteuerbescheid vom 26.8.1993 berücksichtigte das Finanzamt keinen Ausbildungsfreibetrag. Im Bescheid wurde darauf hingewiesen, daß wegen der eigenen Bezüge des Kindes ein Freibetrag nicht in Frage komme.

Den dagegen eingelegten Einspruch begründeten die Kläger damit, daß ihnen ein Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 5/12 des Höchstbetrages von 2.400,– DM zustehen würde. Der Sohn habe im September 1992 mit dem Studium der … an der Universität A. begonnen. Für diese Zeit stehe ihnen zweifelsohne ein Ausbildungsfreibetrag zeitanteilig zu. Eine Anrechnung der außerhalb dieses Ausbildungszeitraumes bezogenen Einkünfte des Sohnes aus seiner Lehre als Kaufmann (1.1. bis 31.7.1992) sei nach § 33 a Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht möglich.

Den Einspruch wies das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 16.4.1994 zurück. Das Finanzamt ist der Auffassung, daß ein Ausbildungsfreibetrag den Klägern infolge der vollen Anrechnung der Bezüge des Sohnes nicht zustehe. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages hätten während des ganzen...

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