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Hessisches FG Urteil vom 24.05.1995 - 6 K 6190/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrechnung

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.01.1997; Aktenzeichen VII R 33/96)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Nachdem zwischen den Beteiligten seit mehreren Jahren streitig war, ob der Beklagte (das Finanzamt –FA–) noch Zahlungsansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis an den Kläger oder aber dieser solche an das FA hat und der Kläger das FA mehrfach aufgefordert hatte, ihm eine Aufstellung aller seit 1973 erfolgten Buchungen, Umbuchungen, Belastungen, Pfändungen, Zahlungen und Gutschriften zu übermitteln, erteilte das FA dem Kläger am 19.11.1984 einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Abrechnungsbescheid. In diesem Bescheid wurde unter 1. – entsprechend eines vom Kläger zuvor mehrfach geäußerten Begehrens – dargelegt, welche Umbuchungen in der Vergangenheit von seinem Umsatzsteuerkonto auf das Steuerkonto der Firma A. und umgekehrt erfolgt sind. Unter 2. wurde auf eine dem Bescheid als Anlage beigefügte Kontenzusammenstellung wegen Umsatzsteuer 1973 bis 1980 verwiesen. Unter 3. wurde die Verwendung eines am 13.11.1981 aufgrund einer gegenüber der OFD … ausgebrachten Pfändung eingegangenen Betrages in Höhe von … DM dargelegt. Schließlich wurde unter 4. mitgeteilt, daß weitere Pfändungen nicht vorlägen. Der Bescheid enthielt den Betreff: „Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) wegen Umsatzsteuer 1973 bis 1981 u.a.”.

Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 20.03.1986 als unbegründet zurückwies.

Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst lediglich begehrt hat, das FA unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung zu verpflichten, ihm einen...

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