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Hessisches FG Urteil vom 23.06.2010 - 4 K 501/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinnützigkeit von Tischfußball

 

Leitsatz (redaktionell)

Das wettkampfmäßige Betreiben von Drehstangen-Tischfußball ist als Sport zu qualifizieren und demzufolge als gemeinnützig im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO anzusehen.

 

Normenkette

AO § 52 Abs. 2 Nr. 2; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

 

Streitjahr(e)

2005, 2006

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der im Jahre 1969 gegründete Kläger gem. §§ 52, 53 der Abgabenordnung in der für die Streitjahre geltenden Fassung (AO) i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (KStG) deswegen von der Körperschaftsteuer befreit war, weil er mit seiner Vereintätigkeit die Förderung des Sports im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO verfolgt.

Der Vereinszweck des Klägers besteht nach § 2 seiner Satzung in der Förderung des Tischfußballsports. Dabei soll die Gesundheit der Mitglieder durch Leibesübungen erhalten und gefördert werden, wobei ein Schwerpunkt bei der Jugendarbeit im Bereich des Sports liegen soll. Bei dem Kläger handelt es sich um den Bundesverband für den organisierten Tischfußball. Der Kläger will nach § 3 der Vereinssatzung die Interessen seiner Mitglieder von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung in der Öffentlichkeit vertreten. Darüber hinaus organisiert er den Tischfußballbetrieb durch Ausrichtung und Organisation von Meisterschaften und Länderkämpfen. Schließlich nimmt der Verein die Vertretung der deutschen Tischfußballspieler gegenüber ausländischen und internationalen (Sport-) Organisationen wahr. Wegen der weiteren Einzelheiten der Satzungszwecke wird auf die § 2-4 der für die Streitjahre gültigen Satzung verwiesen. Der Kläger ist Mitglied der ITSF (international table soccer federation) mit Sitz in Nantes (Frankreich). Er richtet...

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