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Hessisches FG Urteil vom 23.02.2015 - 12 K 3232/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten als außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (redaktionell)

Soweit nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind (BFHUrteil vom 12.5.2011 VI R 42/10), beschränkt sich die Abzugsfähigkeit auf die Prozesskosten im engeren Sinne. Darunter fallen Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und außergerichtliche Kosten, die Vergütungsansprüche des eigenen Prozessbevollmächtigten sowie der Kostenerstattungsanspruch des Gegners.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2007, 2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.12.2016; Aktenzeichen VI R 49/15)

BFH (Urteil vom 14.12.2016; Aktenzeichen VI R 49/15)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob Kosten, die den Klägern wegen der Durchführung von Rechtsstreitigkeiten und anderen juristischen Angelegenheiten entstanden sind, als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuerkennen sind.

Die Kläger sind Eheleuten und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitaleinkünfte und sonstige Einkünfte. Zudem erzielte der Kläger zu 1. Verluste aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger sind miteinander in jeweils zweiter Ehe verheiratet. Beide machten in den Streitjahren 2007 und 2008 Aufwendungen wegen diverser Rechtsangelegenheiten geltend. Den Streitigkeiten lagen folgende Sachverhalte zu Grunde:

1. Sachverhaltskomplex: Kindesunterhalt

Die Klägerin zu 2. hat mit ihrem Mann aus erster Ehe einen gemeinsamen Sohn. Da der Vater des Kindes nicht bereit war, Unterhalt zu leisten, strengte die Klägerin zu 2. einen Rechtsstreit beim Amtsgericht (AG) - Familiengericht -...

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