vorläufig nicht
rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [II R 39/19)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerungszeitpunkt für die Erbschaftssteuer bei zeitlich erst
späterer Annahmeerklärung der Erbschaft im Ausland
Leitsatz (redaktionell)
- Nach deutschem Erbschaftsteuerrecht entsteht die Steuerschuld bei allen Erwerben von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers, gleichgültig ob der Erblasser ein In-oder Ausländer war, im In- oder Ausland verstorben ist oder ob in- oder ausländisches Recht für die Erbfolge und die Regelungen des Nachlasses zur Anwendung kommen.
- Für die Entstehung der Steuerschuld ist nicht erforderlich, dass der Steuerschuldner bereits Verfügungsmacht über den Nachlass erlangt hat oder in der Lage ist sofort über den Gegenstand zu verfügen.
- Sofern nach ausländischem Recht (hier: Italien) die Annahme der Erbschaft konstitutiv wirkt, ist dies keine Bedingung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG.
Normenkette
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1a
Streitjahr(e)
2015
Nachgehend
BFH (Urteil vom 17.11.2021; Aktenzeichen II R 39/19)
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Zuwendung von Todes wegen der inländischen Besteuerung mit Erbschaftsteuer unterfällt.
Die Klägerin ist italienische Staatsbürgerin und lebte gemeinsam mit ihrer Familie in B. Am 24. August 2015 verstarb ihr Vater, Herr C(Erblasser), der ebenfalls die italienische Staatsangehörigkeit besaß und seinen letzten Wohnsitz in D hatte. Ein Testament hatte der Erblasser nicht errichtet, so dass die gesetzliche Erbfolge griff. Aufgrund dieser wurde die Klägerin – neben ihrer Mutter und ihrem Bruder - Miterbin zu 1/3. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Immobilien in F sowie Guthaben und Wertpapieren bei italienischen Banken...