Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortsetzung der degressiven Abschreibung bei Nutzungsänderung
Leitsatz (redaktionell)
Bei einer Umwidmung von fremden Wohnzwecken zu fremdbetriebliche Zwecken wird die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG weitergeführt.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3a, Abs. 5a, 4; EStR Abschn. 44 Abs. 8 S. 1 Nr. 3
Streitjahr(e)
1996
Tatbestand
Der Kläger, der von der beklagten Behörde (dem Finanzamt) zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt wird, erwarb in 1994 eine in diesem Jahr fertig gestellte Eigentumswohnung (Objekt A), die er ab Bezugsfertigkeit bis zum 30.4.1996 zu Wohnzwecken, ab dem 1.5.1996 zu fremdgewerblichen Zwecken vermietete. Die Anschaffungskosten für dieses Objekt betrugen 456.441 DM.
Das Finanzamt gewährte dem Kläger im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Veranlagungszeiträume 1994 und 1995 erklärungsgemäß degressive Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 i.V. mit Abs. 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 7 v.H. der Anschaffungskosten.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 begehrte der Kläger für das vermietete Objekt ebenfalls degressive AfA in Höhe von 31.951 DM (= 7 v.H. von 456.441 DM). Das Finanzamt berücksichtigte demgegenüber bei Durchführung der Veranlagung (Einkommensteuerbescheid vom 1.9.1997) unter Hinweis auf R 44 Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 zweite Alt. der Einkommensteuerrichtlinien 1996 (EStR 1996) für den Zeitraum 1.1.-30.4.1996 degressive AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3a i.V. mit Abs. 5a EStG (7 v.H. von 456.441 DM für 4 Monate = 10.650 DM) und für den Rest des Jahres lineare AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG (2 v.H. von 456.441 DM für 8 Monate = 6.086 DM), insgesamt also 16.736 DM.
Nachdem der vom ...