vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 26/18)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Qualifizierung von Erträgen aus Internetauktionen bei eBay
Leitsatz (redaktionell)
- Der über Jahre nachhaltig ausgeübte Handel mit Gebrauchsgegenständen (z.B. aus Entrümpelungen und Haushaltsauflösungen) auf der Internetplattform eBay, die jeweils mit dem Mindestgebot von 1 € bei den eBay-Auktionen eingestellt werden, ist grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit einzustufen.
- Bei der rechtlichen Entscheidung über die Frage, ob eine Vermögensverwaltung oder eine unternehmerische Betätigung vorliegt sind insbesondere die Dauer und die Intensität der Tätigkeit, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden und die Vielfalt des Warenangebotes im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 2 Abs. 1; AO § 162
Streitjahr(e)
2009, 2010, 2011, 2012, 2013
Nachgehend
BFH (Urteil vom 12.05.2022; Aktenzeichen V R 19/20)
BFH (Urteil vom 17.06.2020; Aktenzeichen X R 26/18)
Tatbestand
Die Klägerin ist nach ihren eigenen Angaben vom Gesundheitsamt arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Die Klägerin hat im Streitzeitraum beim Stöbern bei Haushaltsauflösungen kostengünstig diverse Gegenstände eingekauft und diese nachfolgend auf der Internetplattform eBay in Form von Versteigerungen zum Verkauf angeboten.
Sie hat dabei nach Erkenntnissen einer Steuerfahndungsprüfung im Jahr 2009 bei 577 Auktionen Einnahmen i.H.v. 40.000 € generiert, im Jahr 2010 waren es bei 1057 Auktionen Einnahmen i.H.v. 70.000 €, im Jahr 2011 erfolgten 628 Auktionen mit Einnahmen i.H.v. 90.000 €, im Jahr 2012 führte sie 554 Auktionen mit Einnahmen i.H.v. 90.000 € durch, im Jahr ...