Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhte Fahrtkosten Körperbehinderter als außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Bestimmung eines angemessenen Rahmens für die Berücksichtigung von Fahrtkosten eines Körperbehinderten ist die jährliche Fahrleistung grundsätzlich auf 15.000 Kilometer zu begrenzen und mit den in den Lohnsteuerrichtlinien festgesetzten Pauschsätzen (hier: 0,52 DM pro Kilometer) anzusetzen.
2. Beträgt die nachgewiesenen Fahrleistung erheblich weniger als 15.000 km ist die Anerkennung eines über den Pauschsätzen liegenden Aufwands gerechtfertigt.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1
Streitjahr(e)
1998
Nachgehend
Tatbestand
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten die Kläger unter anderem Fahrtkosten in Höhe von 11.659,60 DM für ihre behinderte Tochter als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen. Daraus ergaben sich Kosten pro gefahrenem Kilometer von 2,91 DM.
Die Kläger legten ein Fahrtenbuch, wonach im Streitjahr mit dem Fahrzeug insgesamt 4.065 Kilometer gefahren worden sind. Die Kläger besitzen zwei Fahrzeuge, da der Kläger das andere Fahrzeug als Feuerwehrbeamter durch Schichtdienst und Alarmbereitschaft bedingt für berufliche Zweck benötigt. Das von der behinderten Tochter genutzte Fahrzeug ist aufgrund seiner Zweckbestimmung von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 15.07.1999 die Fahrtkosten lediglich pro gefahrenem Kilometer mit 0,52 DM und legte 4.000 Fahrtkilometer zugrunde. Ein höher Aufwand als 0,52 DM je Kilometer sei unangemessen.
Hiergegen haben die Kläger zunächst Einspruch eingelegt und im Verlauf des Einspruchverfahrens die Gesamtkosten des von der behinderten Tochter gen...