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Hessisches FG Urteil vom 16.06.2008 - 4 K 3773/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Satzungsmäßige Voraussetzung für eine steuerlich anzuerkennende Vermögensbindung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Bestimmungen in der Satzung über den nachfolgenden Verwendungszweck des Restvermögens bei Auflösung oder Aufhebung der gemeinnützigen Körperschaft oder bei Wegfall des bisherigen Verwendungszwecks müssen so genau sein, dass eine anderweitige Verwendung nach der Satzung ausgeschlossen ist.
  2. Sie erfordern entweder die Angabe des Namens der steuerbegünstigten Körperschaft, der das Restvermögen für deren steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll oder die Angabe eines bestimmten, genau zu bezeichnenden steuerbegünstigten Verwendungszwecks.
 

Normenkette

AO § 55 Abs. 1 Nr. 4, §§ 59, 61 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.03.2009; Aktenzeichen I B 154/08)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung des Klägers als gemeinnützig. Der Kläger wurde in 1996 gegründet und ist seit 1997 als Verein im Register beim Amtsgericht A eingetragen. Nach der geänderten Satzung vom 07.12.2002 ist Vereinszweck gem. § 2 Nr. 2 der Satzung

„… die Förderung der Religion und der Völkerverständigung auch im Hinblick auf das ganzheitliche Gesundheitswesen.

Zentrales Anliegen des Vereins ist die Pflege, Förderung und Vermittlung des alten indischen A-Yoga (Königs-Yoga) und der damit verbundenen Meditation in einer zeitgemäßen Form…”

In den folgenden Absätzen der Satzungsnorm ist das religiöse Konzept des A-Yoga dargestellt, nach dem sich das Menschsein aus dem Zusammenspiel der unsterblichen Seele und des Körpers definiere. Der Glaubensgrundsatz, nach dem jede menschliche Seele von Grund auf gut sei, gehe von der Wiedergeburt des Karma-Gesetzes aus, das besage, dass jeder Mensch jederzeit die Freiheit habe, durch wohltätige Gedanken, ...

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