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Hessisches FG Urteil vom 16.04.2013 - 8 K 2388/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an eine wirksame Rechtsbehelfsbelehrung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist auch dann als wirksam erteilt anzusehen, wenn vom Finanzamt nicht auf die Möglichkeit der Einlegung des Einspruchs per E-Mail hingewiesen wurde.
  2. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO wiedergibt und die Informationen zu Beginn und Dauer der Rechtsbehelfsfrist enthält, ist ausreichend.
 

Normenkette

AO § 356 Abs. 1-2, § 357 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2010

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.04.2015; Aktenzeichen VI R 65/13)

BFH (Beschluss vom 28.04.2015; Aktenzeichen VI R 65/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Ergebnis über die Zulässigkeit eines Einspruchs.

Die Klägerin ist von Beruf . Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 machte sie Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt ,-- € (Forderung aus einem Vergleich: ,-- €, Gerichtskosten: ,-- € und Darlehenszinsen : €) geltend.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 06.03.2012 setzte der Beklagte, das Finanzamt (FA) die Einkommensteuer fest und wies in den Erläuterungen des Bescheids darauf hin, dass die Kosten des Zivilprozesses in Höhe von

,-- € aufgrund des BFH-Urteils vom 12.05.2011 (VI R 42/10, Bundessteuerblatt –BStBl – II 2011, 1015) als außergewöhnliche Belastungen der Besteuerung zugrunde gelegt worden seien. Die Forderung aus dem Vergleich sowie die Darlehenszinsen seien keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 des Einkommensteuergesetzes –EStG-. Ausweislich des Bescheids ergab sich hierdurch allerdings keine Steuerminderung, weil den außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von insgesamt  € ( ,-- € Krankheitskosten, ,-- € Gerichtskosten) eine zumutbare Belastung in Höhe von ,-- € (  % von ,-- €)...

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