vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 63/16)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und ideellen Tätigkeitsbereich bei dem Verkauf von Ökopunkten aus einer Renaturierungsmaßnahme – Verkauf von Rindern zur Begrenzung der Herdengröße im Rahmen einer naturnahen Weidewirtschaft als Zweckbetrieb
Leitsatz (redaktionell)
- Ist eine naturnahe Weidewirtschaft durch eine Rinderherde im Rahmen der Landschaftspflege zur Erhaltung einer renaturierten Flusslandschaft zur Zweckerfüllung notwendig und erforderlich, ist der Verkauf von Rindern zur Begrenzung der Herdengröße im Rahmen einer artgerechten Haltung als steuerbegünstigter Zweckbetrieb (§ 65 AO) anzusehen.
- Die Verwertung von durch eine Renaturierungsmaßnahme erhaltener Ökopunkte durch eine gemeinnützige Körperschaft ist als zwangsläufige und unmittelbare Folge der gemeinnützigen Tätigkeit dem ideellen Tätigkeitsbereich der Körperschaft zuzurechnen.
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 52; AO § 65; AO § 14; AO § 64
Streitjahr(e)
2013
Nachgehend
BFH (Urteil vom 24.01.2019; Aktenzeichen V R 63/16)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Steuerbarkeit von Gewinnen der gemeinnützigen Stiftung aus dem Verkauf von xxx, Ökopunkten und Heu. Streitig ist insbesondere, ob insoweit ein Zweckbetrieb vorliegt oder ob insoweit der ideelle Bereich der Stiftung betroffen ist.
Die Klägerin ist eine mit Stiftungsurkunde des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 11.12.1992 als rechtsfähig anerkannte Stiftung. Ihr Zweck ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Tierschutzes. Sie ist ausweislich des Bescheids vom 26.11.2015 vom Finanzamt als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff AO angesehen worden.
Nach d...