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Hessisches FG Urteil vom 12.02.2013 - 10 K 2171/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Anwendung des § 15b EStG auf eine GbR ohne Außenvertrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Vorliegen eines vorgefertigten Konzepts, das zur Qualifizierung eines geschlossenen Fonds als Steuerstundungsmodellen i.S.d. § 15b EStG führt.
  2. Für das Vorliegen eines geschlossenen Fonds bedarf ist keiner Platzierung seiner Anteile am Markt.
  3. Die Anwendbarkeit des § 15b EStG für einen geschlossenen Form ohne Außenvertrieb bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Beitritts zu dem Steuerstundungsmodell (§ 52 Abs. 33a S. 1 EStG) nicht nach dem Zeitpunkt des Tätigens von Investitionen (§ 52 Abs. 33a S. 4 EStG).
  4. § 15b EStG ist bei einem vor dem 11.11.2005 gegründeten offenen Fond ohne Außenvertrieb nicht anwendbar, auch wenn erste Investitionen der Gesellschaft erst nach dem 10.11.2005 erfolgt sind.
 

Normenkette

EStG §§ 15b, 52 Abs. 33a

 

Streitjahr(e)

2005

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.09.2016; Aktenzeichen IV R 17/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Verluste der Klägerin der Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15b Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen.

Die Klägerin ist eine am .2005 von den Gesellschaftern GmbH, A, B, C, D, E, F, G und H gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zweck der Gesellschaft ist nach §  Abs. des Vertrages über die Errichtung der Klägerin (GV) der Aufbau, die Verwaltung, die Nutzung und die regelmäßige Umschichtung eines Wertpapierfolios. Die Geschäfte der Klägerin werden ausschließlich von der GmbH geführt (§ Abs. GV), diese ist zur Erbringung von Bareinlagen nicht verpflichtet (§

Abs. GV) und am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt (§ GV). Sie ist nach § Abs. GV verpflichtet, die vertragliche Haftung der übrigen Gesellschafter individuell auf das Gesellschaftsvermögen zu begrenzen. Eine ordentl...

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