Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1988
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 37.673,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA–) berechtigt war, den für das Streitjahr ergangenen Umsatzsteuerbescheid durch den streitbefangenen Bescheid nach § 129 der Abgabenordnung (AO) zu ändern.
Nachdem das FA beim Kläger eine Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt hatte, setzte es mit Bescheid vom 9. Mai 1990 die Umsatzsteuer des Streitjahres auf 394.095,00 DM fest, wobei es der Veranlagung steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 8.113.224,00 DM zugrundelegte. Im Rahmen des gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruchs reichte der Kläger beim FA eine Steuererklärung ein, die steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 8.540.021,00 DM auswies. Das FA erließ daraufhin am 13. Juni 1990 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid, in dem es die Umsatzsteuer erklärungsgemäß auf 431.768,00 DM festsetzte.
Nachdem beim Kläger eine Betriebsprüfung durchgeführt worden war, die für das Streitjahr zu einer Erhöhung der Umsätze um 13.370 DM führte, erließ das FA am 26. August 1992 einen weiteren Änderungsbescheid, mit dem es die Umsatzsteuer auf 396.942,00 DM herabsetzte und den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob. Das Guthaben in Höhe von 34.826,00 DM wurde teilweise verrechnet und in Höhe von 16.530,80 DM an den Kläger erstattet. Zu der Erstattung war es gekommen, weil der Betriebsprüfer bei der Ermittlung der Umsatzsteuer die Umsätze des ursprünglichen Steuerbescheides vom 9. Mai 1990 zur Grundlage genommen hatte und den Änderungsbescheid vom 13. Juni 1990 unbeachtet ließ. Einen maschinellen Prüfhinweis, der auf die Reduzierung der Umsätze hinweist...