Entscheidungsstichwort (Thema)
Arrestanordnung über Umsatzsteuer 1988–1989 und Lohnsteuer 1988–1989
Tenor
1. Es wird festgestellt, daß die Arrestanordnung vom 17.4.1990 von Anfang an rechtswidrig gewesen ist.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen, Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Arrestanordnung.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA–) ordnete im Verlauf der Ermittlungen in einem unter anderem wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung am 8.1.1990 gegen den Kläger eingeleiteten Steuerstrafverfahrens mit Verfügung vom 17.4.1990 gemäß § 324 der Abgabenordnung (AO) den dinglichen Arrest in das inländische Vermögen des Klägers zur Sicherung von Abgabenrückständen wegen Haftung für Umsatzsteuern und Lohnsteuern der Jahre 1988 bis 1989 in Höhe von insgesamt … DM an.
Zur Begründung des Arrestanspruchs wurde in der Arrestanordnung ausgeführt, der Kläger habe sich mit drei weiteren Personen im Sommer 1988 zum gemeinsamen Betrieb eines Spielkasinos in X. zusammengeschlossen und damit konkludent einen Gesellschaftsvertrag im Sinne von § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abgeschlossen.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden GbR I genannt) sei durch Strohleute, auf die die Konzessionen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen für erlaubte Geschicklichkeits- und Beobachtungsspiele ausgestellt waren, nach außen auf getreten. Die verschiedenen Konzessionsträger seien auch gegenüber den Finanzbehörden als Ste...