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Hessisches FG Urteil vom 09.10.2006 - 11 K 1760/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Aufteilung des Pflegepauschbetrags bei Bezug von weitergeleitetem Pflegegeld

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Aufteilung des Pflegepauschbetrages kommt nicht in Betracht, wenn einer der Pflegenden für die Pflege weitergeleitetes Pflegegeld erhält.
  2. Das Pflegegeld, das der Pflegebedürftige an den Pflegenden weiterleitet, zählt zu den Einnahmen im Sinne von § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG und schließt die gleichzeitige Geltendmachung eines Pflegepauschbetrages aus.
 

Normenkette

EStG § 33b Abs. 6; SGB XI § 36 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.07.2008; Aktenzeichen III R 98/06)

BFH (Urteil vom 17.07.2008; Aktenzeichen III R 98/06)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG in voller Höhe zusteht.

Der ledige Kläger wurde für das Streitjahr mit seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit und Kapitalvermögen zur Einkommensteuer veranlagt. Zusammen mit seiner Mutter pflegte er seinen hilflosen Vater in der elterlichen Wohnung. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 beantragte er einen Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG. In einer Anlage zu Einkommensteuererklärung erläutert er, dass die Pflegeleistungen durch seine Mutter und ihn persönlich erbracht würden. Seine Pflegeleistung werde unentgeltlich erbracht, während die Mutter von der Pflegekasse ein monatliches Pflegegeld in voller Höhe beziehe, da ihre Pflegeleistung überwiege. Zum Nachweis fügt der Kläger einen Kontoauszug aus dem Girokonto seiner Eltern bei, wonach die Mutter ein monatliches Pflegegeld i. H. v. 400,-- DM bezieht. Zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit des Vaters legte er einen Bescheid des Versorgungsamtes … vom 5.2.2002 vor, wonach der bei dem Vater festgestellte Grad...

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