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Hessisches FG Urteil vom 09.08.2022 - 1 K 506/20

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerpflichtiger Betriebs einer Golfanlage trotz „Überlassung“ an einen Golfclub

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Überlassung einer Golfanlage an einen Golfclub ist keine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a) UStG umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Leistung über die Vermietung hinausgeht und sich daher das leistende Unternehmen als umsatzsteuerpflichtiger Betreiber der Golfanlage erweist.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a); MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. l, Abs. 2 Buchst. A

 

Streitjahr(e)

2014, 2015, 2016, 2017

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.08.2023; Aktenzeichen XI B 89/22)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Überlassung eines Golfplatzes an einen Golfclub einen steuerfreien Vermietungsumsatz darstellt oder die Klägerin selbst Betreiberin der Golfanlage ist und die Überlassung steuerpflichtig ist.

Die Klägerin ist seit … im Handelsregister des Amtsgerichts A unter … eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die B, Kommanditistin ist die C als Treuhandkommanditistin, welche die Anteile im eigenen Namen, aber wirtschaftlich für Rechnung der Mitunternehmer, aufgeteilt in ca. X Anteile, hält. Die Mitunternehmer sind ausschließlich ehemalige oder bestehende Mitglieder des Golfclubs (nachfolgend Golfclub).

Der Gründung der Klägerin sowie ihrer unternehmerischen Tätigkeit ging Folgendes voraus:

Im Jahr … erwarb die D (nachfolgend D) ein Grundstück und begann mit dem Bau eines Golfplatzes. Ebenfalls im Jahr … wurde der Golfclub mit dem Ziel gegründet, auf der Golfanlage den Golfsport für seine Mitglieder zu ermöglichen. Hauptgläubigerin der D war die E. Diese erwarb am … das Grundstück für … DM durch eine Zweckgesellschaft, der F, welche seitdem allei...

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