Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruchsberechtigter auf Prozesszinsen bei Steuererstattungsansprüchen
Leitsatz (redaktionell)
1. Prozesszinsen stehen nur dem Hauptbeteiligten i.S.v. § 57 Nr. 1 FGO zu, der die Herabsetzung der eigenen Steuer eingeklagt hat.
2. Eine Prozessverzinsung steht nicht jedem Feststellungsbeteiligten zu, bei dem eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über den Grundlagenbescheid zu einer Folgeherabsetzung seiner Steuer führt.
Normenkette
AO § 236 Abs. 1-3; FGO § 57 Nr. 1
Streitjahr(e)
1983, 1984
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Verzinsung von Steuerstattungsbeträgen.
Die Kläger (Kl.) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kl., ein Rechtsanwalt und Notar a.D., war in den Streitjahren 1983 bis 1985 an zahlreichen Verlustzuweisungsgesellschaften beteiligt. Dazu gehörte auch die .
Im Anschluss an eine dort durchgeführte Außenprüfung wurden für den Zeitraum 1983 bis 1990 geringere Verluste aus Vermietung und Verpachtung gesondert und einheitlich festgestellt. Dementsprechend setzte das hier beklagte Wohnsitz-Finanzamt (Bekl.) in den Einkommensteuer-Folgeänderungsbescheiden vom 19. Januar 1994 auch die einschlägigen Verlustanteile des Kl. - für 1983 / 1984 / 1985 um (19.000,-- DM ./. 16.106,-- DM =) 2.894,-- DM / (27.250,-- DM ./. 12.822,-- DM =) 14.428,-- DM / (49.858,-- DM ./. 40.546,-- DM =) 9.312,-- DM - niedriger an. Außer einem Ehepaar nahmen sämtliche -Gesellschafter, die von ihrer persönlichen Rechtsbehelfsbefugnis nach § 352 Abs. 2 AO a.F. Gebrauch gemacht hatten, ihre Einsprüche gegen die betreffenden Grundlagenänderungsbescheide zurück.
Der von jenem Ehepaar gemäß § 48 Abs. 2 FGO a.F. persönlich erhobenen Klage, die sich ebenfalls auf den ganzen Änderungszeitraum bezog, gab das Finanzgericht Köln (nur) hins...