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Hessisches FG Urteil vom 06.11.2019 - 10 K 1104/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versteuerung eines beim Vorvermächtnisnehmer zu Lebzeiten nicht fälligen Nachvermächtnis

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei Nacherbschaften wird abweichend von der Zivilrechtslage für steuerliche Zwecke ein Vollrechtserwerb des Vorerben fingiert, was eine weitere steuerliche Fiktion des Erwerbs des Nacherben vom Vorerben nach sich zieht.
  2. Ein Nachvermächtnisnehmer erwirbt steuerlich nicht vom Vorvermächtnisnehmer, wenn das Vorvermächtnis mangels Eintretens einer Bedingung (Fälligkeit) tatsächlich nicht eintritt.
  3. § 4 Abs. 4 1. Alt. ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 2 ErbStG ist dahingehend auszulegen, dass ein Erwerb vom Vorvermächtnisnehmer nach § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG nur dann steuerlich fingiert wird, wenn es diese Fiktion aufgrund des Vollerwerbs des Vorvermächtnisnehmers bedarf (§ 6 Abs. 4 1. Alt. ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 1 1. Alt. ErbStG). Kommt es nicht zu einem steuerlichen Erwerb des Vorvermächtnisnehmers, weil beispielsweise die Fälligkeit des Erwerbs hinausgeschoben ist, bedarf es keiner steuerlichen Fiktion des Erwerbs vom Vorvermächtnisnehmer; es verbleibt beim zivilrechtlichen Grundsatz des zeitlich nachrangigen Erwerbs unmittelbar vom Erblasser als Vermächtnisgeber.
 

Normenkette

ErbStG § 6; AO § 119; BGB § 2191

 

Streitjahr(e)

2012

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.08.2021; Aktenzeichen II R 2/20)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die erbschaftsteuerliche Behandlung der im Vermächtniswege erfolgten Zuwendung des Grundstücks A in B (Grundstück) an den Kläger zum Miteigentum von ½ streitig.

Vermächtnisgeber war der bereits in den fünfziger Jahren verstorbene Herr C. Dieser hatte in seinem notariellen Testament vom 12. April 1957 bezüglich des Grundstücks ein Vermächtnis zu Gunsten seines Neffen D bzw. - im Falle des Vorversterbens - zu Gunsten von dess...

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