Entscheidungsstichwort (Thema)
Zinsausgleichszahlungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
1. Zinsausgleichszahlungen des Arbeitgebers, die zur Verschaffung eines zinsverbilligten Darlehens führen, sind Sachbezüge im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, die in Höhe der sich aus der Zinsverbilligung ergebenden Zinsersparnisse eine Einnahme beim Arbeitnehmer darstellen.
2. Die Gewährung eines Darlehens an Arbeitnehmer fällt nur dann unter Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG, wenn die Darlehensgewährung zur Liefer- oder Leistungspalette des Arbeitgebers gehört, mit der er sonst Marktteilnehmer ist.
3. Die pauschalierende Vereinfachungsregelung des Abschnitts 31 Abs. 8 LStR gilt auch dann, wenn es sich um ersparte Zinsaufwendungen handelt, die daraus resultieren, dass ein Dritter auf Grund von Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers ein zinsverbilligtes Darlehen gewährt.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 2; EStG § 8 Abs. 2 S. 1, Abs. 1, 3; LStR Abschn. 31 Abs. 8
Streitjahr(e)
1994, 1995, 1996, 1997, 1998
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger war seit dem 01.07.1992 als Dokumentar bei Firma X angestellt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Am 26.01.1994 schloss er mit der Y-Bank einen Darlehensvertrag ab. Der Darlehensbetrag belief sich auf 120.000,- DM, der jährliche Zinssatz betrug 6,85 v.H. und der anfängliche effektive Jahreszins 7,07 v.H.
Der Arbeitgeber des Klägers, der X, gewährte seinen Mitarbeitern in Absprache mit der Y-BANK nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit die Möglichkeit, zinsverbilligte Darlehen zur Finanzierung eigengenutzten Wohnraums ...