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Hessisches FG Gerichtsbescheid vom 11.02.1997 - 4 K 2225/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1983–1987

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.02.1998; Aktenzeichen I R 26/97)

 

Tenor

1. Die Körperschaftsteuerbescheide 1983 bis 1985 vom 14.5.1991 und die Körperschaftsteuerbescheide 1986 bis 1987 vom 24.4.1991 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23.8.1993 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Klägerin die Steuerfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 14 b Körperschaftsteuergesetz wegen übermäßiger Gewinnansammlung unter dem Gesichtspunkt des Gestaltungsmißbrauchs zu versagen ist.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform der Genossenschaft die Produktion und den Handel mit Rinder- und Schweinesperma. Steuererklärungen für die Streitjahre gab sie nicht ab. Nach einer 1989/1990 durchgeführten Außenprüfung auf deren Bericht vom 8.2.1991 einschließlich Anlagen Bezug genommen wird (Bl. 10 ff. des Sonderbandes für Betriebsprüfungsberichte), gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, daß für den Prüfungszeitraum 1983 bis 1987 die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerfreiheit nicht erfüllt seien, weil die Klägerin ihre Überschüsse nicht ausgeschüttet, sondern zur Finanzierung von Daueranlagen verwendet habe. Das Finanzamt bezog sich dabei auf das Gutachten des Bundesfinanzhofs vom 8. September 1953 (Bundessteuerblatt III 1954, 38), wonach es für die Steuerbefreiung schädlich ist, wenn erzielte Überschüsse einer Genossenschaft nicht an die Mitglieder verteilt, sondern in erheblichem Umfang zur Bildung von Reserven zur Finanzierung des Anlagevermögens verwandt werden. Zur Auslegung des Gesetzes verweist das Finanzamt auf die ergangenen Verwaltungsvorschriften (Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 27. März 1985 S...

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