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Hessisches FG Gerichtsbescheid vom 10.05.2022 - 4 K 214/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein beA-Pflicht einer prozessbevollmächtigten Personengesellschaft aus Steuerberatern und Rechtsanwälten bei Klageerhebung durch einen nur als Steuerberater aber nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Gesellschafter

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Klage, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Steuerberater als alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter einer aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehenden und vom Kläger prozessbevollmächtigten Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung im Jahr 2022 vor dem Finanzgericht erhebt, ist nicht wegen der Nichtnutzung des besonderen elektronisches Anwaltspostfachs eines (auch) als Rechtsanwalt zugelassenen Mitgesellschafters unzulässig.

 

Normenkette

FGO § 52d

 

Streitjahr(e)

2018

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Schätzungsbescheide des Beklagten für 2018 (Streitjahr).

Die Klägerin ist eine GmbH. Sie gab zunächst nur die Umsatzsteuererklärung 2018 ab. Mangels Vorlage der Bilanz und der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen 2018 erließ der Beklagte am XX. Dezember 2020 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf Grundlage geschätzter und hinsichtlich der Umsatzsteuer von der Erklärung abweichender Besteuerungsgrundlagen Körperschaft-, Gewerbesteuermess- und Umsatzsteuerbescheide für 2018 und setzte darin die Körperschaftsteuer auf XXX €, den Gewerbesteuermessbetrag auf XXX € und die Umsatzsteuer auf XXX € fest. Dabei ging der Beklagten von einem geschätzten Jahresüberschuss in Höhe von XXX €, Umsätzen in Höhe von XXX € und Vorsteuerbeträgen in Höhe von XXX € sowie von einem unstreitig festgestellten gewerbesteuerrechtlichen Verlustvortrag zum 31. Dezember 2007 in Höhe von XXX € aus. Ferner stellte er mit einem weiteren Bescheid vom XX. Dezember 2020 un...

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