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Hessisches FG Beschluss vom 26.09.2005 - 2 V 4602/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Korrektur einer fehlerhaften Steuerfestsetzung nach Ablauf der Festsetzungsfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Vorschrift des § 164 AO durchbricht nicht die Festsetzungs-/Feststellungsverjährung nach den §§ 169 ff. der Abgabenordnung.

2. Anpassungsfehler des Folgesteuerbescheides - sei es eine inhaltlich fehlerhafte Anpassung, sei es die Anpassung des Einkommensteuerbescheides an den Grundlagenbescheid nach Ablauf der Festsetzungsfrist - führen nicht zur Nichtigkeit des Bescheides, sondern lediglich zu dessen Rechtswidrigkeit.

3. Setzt die Finanzbehörde eine Steuer abweichend von der kraft Gesetzes entstandenen Steuer zu niedrig fest und korrigiert sie diesen Fehler nicht innerhalb der in §§ 169 ff. AO geregelten Festsetzungsfrist, führt dies gem. § 47 AO kraft Gesetzes zum Erlöschen des kraft Gesetzes entstandenen aber nicht festgesetzten Teils der Steuer.

4. Ist eine Änderung oder Aufhebung einer Steuerfestsetzung nach Ablauf der Festsetzungsfrist kraft Gesetzes nicht mehr zulässig, gilt dies erst recht für eine Fehlersaldierung gem. § 177 Abs. 1 AO im Rahmen eines Änderungs-/Aufhebungsverfahrens.

 

Normenkette

AO § 38 Abs. 1, § 169 Abs. 1 S. 1, § 177 Abs. 1, § 164 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1984

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.04.2007; Aktenzeichen I B 156/05)

 

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache die Nichtberücksichtigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb aus Beteiligungen an mehreren Unternehmen des ...– Konzerns im Streitjahr 1984 im angefochtenen Bescheid des Antragsgegners über Einkommensteuer für 1984 vom 14. Mai 1992 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. Juni 2002, weil teils Gewinnfeststellungsbescheide verspätet ausgewertet worden seien, teils der angefochtene Einkommensteuerbescheid an bloß wiederholende Festst...

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    Abgabenordnung / § 169 Festsetzungsfrist
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      (1) 1Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. 2Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. 3Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der ...

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