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BFH Beschluss vom 03.04.2007 - I B 156/05 (NV) (veröffentlicht am 02.05.2007)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsfehlerkorrektur nach § 177 AO

 

Leitsatz (NV)

Ein saldierungsfähiger materieller Fehler i.S. des § 177 Abs. 3 AO ist auch dann gegeben, wenn das Finanzamt einen Grundlagenbescheid nicht rechtzeitig ausgewertet hat und daher durch die Vorschriften der Festsetzungsverjährung an einer Auswertung gehindert ist (Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2007 I R 51/04.)

 

Normenkette

AO § 177 Abs. 3, § 171 Abs. 10

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Beschluss vom 26.09.2005; Aktenzeichen 2 V 4602/03)

 

Tatbestand

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheides zur Einkommensteuer mit Blick auf die Auswertung von gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen.

Der Antragsteller, Beschwerdegegner und Anschlussbeschwerdeführer (Antragsteller) erzielte im Streitjahr 1984 insbesondere Einkünfte aus gewerblichen Mitunternehmerschaften. Entsprechende Besteuerungsgrundlagen waren jeweils gesondert und einheitlich gemäß § 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) festzustellen.

Diese Feststellungen wurden vom Antragsgegner, Beschwerdeführer und Anschlussbeschwerdegegner (Finanzamt --FA--) in verschiedenen Änderungsbescheiden zur Einkommensteuer, zuletzt in einem Bescheid vom 19. Juni 2002, ausgewertet. Ein Einspruchsverfahren, das gegen einen Änderungsbescheid vom 14. Mai 1992 eingeleitet worden war und in das die später ergangenen Änderungsbescheide einbezogen wurden, endete durch Einspruchsentscheidung vom 23. April 2004. Insoweit ist eine Klage beim Finanzgericht (FG) anhängig.

Das FG entsprach einem Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung insoweit, als Einkommensteuer mit einem über … DM hinausgehenden Betrag festgesetzt worden war (Beschluss vom 26. September 2005  2 V 4602/03). Die Beschwerde wurde zugelassen.

Mit seiner Beschwerde macht das FA geltend, dass die Rechtmäßigkeit des zuletzt maßgebenden Steuerbescheides nicht ernstlich zweifelhaft sei.

Es beantragt sinngemäß, den Beschluss des FG vom 26. September 2005 aufzuheben.

Mit seiner unselbständigen Anschlussbeschwerde macht der Antragsteller geltend, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung in einem über den bereits vom FG ausgesprochenen Umfang hinausgehenden Maß bestünden.

Er beantragt, den X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit der Bitte anzurufen, den Rechtsstreit zuständigkeitshalber zu übernehmen, hilfsweise, dem Großen Senat des BFH die Zuständigkeitsfrage zur Entscheidung vorzulegen, hilfsweise, den Beschluss des FG dahingehend abzuändern, dass die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1984 vom 19. Juni 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. April 2004 ausgesetzt wird, soweit die festgesetzte Einkommensteuer den Betrag von … DM übersteigt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Beschwerde des FA ist begründet. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerfestsetzung 1984 bestehen nicht. Insbesondere konnte das FA auf der Grundlage des § 177 AO die Besteuerungsgrundlagen von nicht rechtzeitig ausgewerteten Feststellungsbescheiden bei der Steuerfestsetzung berücksichtigen. Der angefochtene Beschluss ist damit aufzuheben. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

1. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll eine Aussetzung der Vollziehung insbesondere dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von entscheidungserheblichen Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2004 I B 44/04, BFHE 206, 284, BStBl II 2004, 882; vom 17. Mai 2005 I B 108/04, BFH/NV 2005, 1778).

2. a) In dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss des FG sind die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung im Wesentlichen damit begründet worden, dass der die Anwendung des § 177 AO rechtfertigenden Rechtsprechung des BFH nicht zu folgen sei. In seinen Urteilen vom 9. August 2006 II R 24/05 (BFHE 214, 105, BStBl II 2007, 87), II R 59/05 (BFH/NV 2006, 2326), II R 61/05 (BFH/NV 2007, 3) sowie II R 62/05 (BFH/NV 2007, 8) hat der BFH jedoch entschieden, dass ein saldierungsfähiger materieller Fehler i.S. des § 177 Abs. 3 AO auch dann gegeben ist, wenn das FA einen Grundlagenbescheid nicht rechtzeitig ausgewertet hat und daher durch die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung an einer Auswertung gehindert ist (s. auch bereits die BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 2006 II B 78/05, BFH/NV 2006, 1620; II B 79/05, BFH/NV 2006, 1622; II B 88/05, BFH/NV 2006, 1625, jeweils zu 2.a cc der Gründe). Der Senat ist dieser Linie im Beschluss vom 8. Februar 2007 I R 51/04 (juris) gefolgt. Zum Begriff des Rechtsfehlers ist dort auch ausgeführt, dass dann, wenn der Folgebescheid wiederholt geändert und dabei jedes Mal die Anpassung an den Grundlagenbescheid versäumt wird, Rechtsfehler die Abweichung des Folgebescheids von demjenigen materiell-rechtlichen Ansatz ist, der sich bei fristgerechter Auswertung des Grundlagenbescheids ergeben hätte. Im Übrigen kommt es nach dieser Entscheidung nicht in Betracht, die der Feststellung unterliegenden Besteuerungsgrundlagen in Folgebescheiden mit Null anzusetzen, wenn der ursprüngliche und ausgewertete Grundlagenbescheid später geändert wurde, die Änderung aber aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr umgesetzt werden kann.

b) Vor diesem Hintergrund kann zugleich offenbleiben, ob der Annahme des FG beizupflichten ist, dass das FA verschiedene gesondert festgestellte Hinzurechnungsbeträge i.S. des § 2 des Auslandsinvestitionsgesetzes (AIG) erst nach Ablauf der Frist des § 171 Abs. 10 AO in einem Einkommensteuerbescheid gegenüber dem Antragsteller erfasst habe (S. 33 ff. des FG-Beschlusses). Denn selbst wenn man in Übereinstimmung mit dem FG davon ausgeht, dass der insoweit maßgebliche Feststellungsbescheid vom 4. Juli 1986 datiert und dass dieser Bescheid in mehreren nachfolgenden Einkommensteuerbescheiden nicht umgesetzt worden ist, durfte das FA im Hinblick auf § 177 Abs. 2 AO diese Umsetzung zweifelsfrei in dem nunmehr angefochtenen Bescheid nachholen. Damit erübrigt sich zugleich eine Erörterung der Frage, ob durch ein vom FA A stammendes Schriftstück vom 10. Dezember 1996 der Feststellungsbescheid vom 4. Juli 1986 im Sinne einer Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung geändert worden ist (so das FA) oder ob dieses Schriftstück als bloße wiederholende Verfügung (so das FG) keine Steuerfestsetzung beinhaltet und deshalb keine Anpassung des Einkommensteuerbescheids gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO auslösen konnte. Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit der Feststellung der Hinzurechnungsbeträge Bedenken gegen das der ständigen Rechtsprechung des BFH entsprechende "zweistufige Feststellungsverfahren" vorgetragen hat, ist dem --wie auch im Senatsbeschluss vom 8. Februar 2007 I R 51/04 ausgeführt ist-- nicht zu folgen (s. auch die BFH-Urteile in BFHE 214, 105, BStBl II 2007, 87; in BFH/NV 2007, 3, 8, jeweils m.w.N.).

c) Im Streitfall bestehen auf dieser Grundlage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung, soweit das FA in dem angefochtenen Bescheid im betragsmäßigen Rahmen der anderweitig veranlassten Änderungen der Steuerfestsetzung auch die Auswirkungen der bisher rechtsfehlerhaft nicht ausgewerteten Grundlagenbescheide berücksichtigt hat. Dass gegen die zitierte Entscheidung des BFH in BFHE 214, 105, BStBl II 2007, 87 Verfassungsbeschwerde erhoben worden ist, mit der sich der dortige Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen die Auslegung und Anwendung des § 177 AO wendet, ist für sich allein nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung zu begründen.

3. Soweit der Antragsteller rügt, dass das FG von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, kann diese Unsicherheit eine Aussetzung der Vollziehung ebenfalls nicht rechtfertigen. Denn auch wenn der Vorbehalt der Nachprüfung im Feststellungsbescheid der B-KG ausdrücklich aufgehoben worden und nicht durch den Eintritt der Verjährung entfallen sein sollte, dürfte dies für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzung nicht erheblich sein. Denn die Frage, ob die Fiktion des § 164 Abs. 3 Satz 2 AO eingreift, ist für den Umfang der streitgegenständlichen Berichtigung ohne Bedeutung.

4. Der Senat ist für die Entscheidung sachlich zuständig. Auch wenn es um die Rechtmäßigkeit der Auswertung von Feststellungsbescheiden im Rahmen ihrer Wirkung gemäß § 182 Abs. 1 AO geht, liegt letztlich u.a. ein Streit über "Einkommensteuer … betreffend … c) den Verlustabzug für ausländische Einkünfte nach … § 2 AIG" bzw. um die durch eine solche Feststellung ausgelöste Einkommensteuer vor. Ein solcher Streit fällt nach dem Geschäftsverteilungsplan des BFH für das Jahr 2007 --A. Sachliche Zuständigkeit der Senate, I. Senat Nr. 3 Buchst. c-- in die Zuständigkeit des beschließenden Senats. Der Begriff "Verlustabzug … nach … § 2 AIG" umfasst dabei auch die zeitlich nachfolgende Feststellung von Hinzurechnungsbeträgen auf der Grundlage des Auslandsinvestitionsgesetzes (der Senat verweist insoweit ebenfalls auf seinen Beschluss vom 8. Februar 2007 I R 51/04, dort III.1. der Gründe).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1728675

BFH/NV 2007, 1078

DStZ 2007, 479

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