Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 19.05.2006 - II B 78/05 (NV) (veröffentlicht am 19.07.2006)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Greifbar gesetzwidrige Behandlung eines Befangenheitsantrags; Ablaufhemmung nach Außenprüfung, bei Folgebescheiden und durch Einlegung eines Einspruchs

 

Leitsatz (NV)

1. Ungeachtet der fehlenden Beschwerdefähigkeit von Beschlüssen über die Ablehnung von Gerichtspersonen liegt ein im Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren rügefähiger Verfahrensmangel vor, wenn der Anspruch auf den gesetzlichen Richter durch einen greifbar gesetzwidrigen und damit willkürlichen Beschluss über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs verletzt ist.

2. Die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch ist greifbar gesetzwidrig, wenn es unter Mitwirkung des abgelehnten Richters wegen angeblichen Rechtsmissbrauchs mit der Begründung als unzulässig verworfen wird, über das Ablehnungsgesuch sei bereits durch unanfechtbaren Beschluss entschieden worden, dieser Beschluss aber ein anderes Verfahren eines anderen Steuerpflichtigen betraf.

3. Versieht der Richter einen Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerseite im Verfahren über einen Grundlagenbescheid mit Randbemerkungen wie “Ach diese unschuldigen Lämmer” und “Ob das das FA genauso sieht?”, kann dies die Besorgnis der Befangenheit für ein anschließend zu verhandelndes Verfahren über einen Folgebescheid begründen.

4. Die Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO 1977 erstreckt sich nicht auf Besteuerungsgrundlagen, die gesondert festzustellen und deshalb nicht Gegenstand einer Außenprüfung beim Steuerpflichtigen sein können. Dies gilt auch dann, wenn der Feststellungsbescheid in Anwendung des § 181 Abs. 5 AO 1977 nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen ist.

5. Auch ein nach § 181 Abs. 5 AO 1977 ergehender Grundlagenbescheid löst die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 AO 1977 aus; die letztgenannte Vorschrift bleibt lediglich außer Betracht, wenn es im Rahmen der Prüfung der Anwendbarkeit des § 181 Abs. 5 AO 1977 um die Frage geht, ob für den Folgebescheid bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

6. Ist ein Steuerbescheid in rechtswidriger Weise nach Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen und wird er gerade wegen der Frage der Festsetzungsverjährung angefochten, bewirkt die durch die Einlegung des Einspruchs ausgelöste Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO 1977 in der vor dem 30. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht die Unbeachtlichkeit der vorangegangenen Verletzung der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung.

7. Besteuerungsgrundlagen, die nicht mehr berücksichtigt werden können, weil insoweit die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, sind in die Saldierung materieller Fehler nach § 177 Abs. 2 AO 1977 einzubeziehen.

8. Ein Schriftstück, auf das in dem Steuerbescheid Bezug genommen wird, muss dem Steuerpflichtigen nicht notwendig gleichzeitig übersandt werden; es genügt vielmehr, wenn es sich bereits in seinen Händen befindet.

 

Normenkette

AO 1977 § 119 Abs. 1, § 171 Abs. 4, 10, § 177 Abs. 2, § 181 Abs. 5, § 171 Abs. 3; FGO § 51 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2, § 128 Abs. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 42 Abs. 2, § 43

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg (Urteil vom 22.03.2005; Aktenzeichen IV 39/2004)

 

Gründe

Die Beschwerde ist begründet.

Es liegt ein vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Das FG hat den Anspruch des Klägers auf eine Entscheidung durch den gesetzlichen Richter verletzt. Es hat einen der gestellten Ablehnungsanträge verfahrensfehlerhaft als rechtsmissbräuchlich behandelt und unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über den Antrag entschieden. Auch im Ergebnis hätte dieser Ablehnungsantrag Erfolg haben müssen.

a) Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können seit dem 1. Januar 2001 allerdings nicht mehr mit der Beschwerde angefochten werden (§ 128 Abs. 2 FGO). Damit unterliegen sie grundsätzlich auch nicht der Beurteilung in einem Revisionsverfahren (§ 124 Abs. 2 FGO); Gleiches gilt für das Beschwerdeverfahren. Dies schließt es jedoch nicht aus, im Zusammenhang mit der unzutreffenden Behandlung eines Ablehnungsantrags die Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter zu rügen. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) greift indes nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften ein. Deshalb hat eine Besetzungsrüge nur dann Erfolg, wenn der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 2003 III B 51/02, BFH/NV 2003, 640, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dies ist hier der Fall.

b) Der Kläger ist an zahlreichen Personengesellschaften beteiligt. Die auf den Kläger entfallenden Anteile an den Einheitswerten des Betriebsvermögens dieser Personengesellschaften stellen einen erheblichen Teil der Bemessungsgrundlage der hier angefochtenen Vermögensteuer-Festsetzung dar.

Dem hier zu beurteilenden Rechtsstreit gingen Klageverfahren einer dieser Personengesellschaften wegen ihrer Einheitswerte des Betriebsvermögens voraus (Aktenzeichen des FG: IV 14, 18/2003). An diesen Klageverfahren war auch der Kläger --als Beigeladener-- beteiligt. Sie betrafen zwar einen späteren Stichtag als das vorliegende Verfahren; materiell-rechtlich ging es aber um vergleichbare Rechtsfragen. Nach Zustellung der Urteile in den Verfahren IV 14, 18/2003 stellte der Prozessbevollmächtigte der Personengesellschaft, der zugleich der Prozessbevollmächtigte des Klägers in diesem Verfahren ist, mit Schreiben vom 15. November 2004 jeweils Tatbestandsberichtigungsanträge. An den Rand dieser Schriftsätze setzte der Berichterstatter des FG, Richter am Finanzgericht (RiFG) X, u.a. die Bemerkungen "Ach diese unschuldigen Lämmer" und "Ob das das FA genauso sieht?". Darauf stützte der Kläger in der mündlichen Verhandlung im hier anhängigen Verfahren die Ablehnung des RiFG X wegen Besorgnis der Befangenheit. Das FG verwarf das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf zwei BFH-Beschlüsse aus, Befangenheitsgründe, über die das Gericht bereits durch unanfechtbaren Beschluss entschieden habe, könnten im weiteren Verfahren nicht in zulässiger Weise wiederholt geltend gemacht werden. Das FG bezog sich dabei auf seine Entscheidungen zu vergleichbaren Ablehnungsgesuchen in den Verfahren, die die Vermögensteuer-Festsetzungen anderer Gesellschafter der genannten Personengesellschaft betrafen.

c) Die vom FG herangezogene Rechtsprechung (BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 III S 7/98, BFH/NV 1999, 945, und vom 24. Juni 1999 IV B 76-79/88, BFH/NV 2000, 53) betrifft jedoch nur Ablehnungsgesuche, über die im selben Verfahren bereits durch unanfechtbaren Beschluss entschieden worden ist. Für eine Präklusionswirkung der Entscheidung über ein vergleichbares Ablehnungsgesuch, das in einem anderenVerfahren eines anderen Steuerpflichtigen angebracht worden ist, fehlt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage. Das Prozessrechtsverhältnis besteht jeweils nur zwischen den Beteiligten des konkreten Rechtsstreits; der Kläger war aber an dem Rechtsstreit der anderen Gesellschafter wegen deren Vermögensteuer-Festsetzungen nicht beteiligt. Auch hatte das FG die Verfahren nicht zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Da die Entscheidung des FG, das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig zu verwerfen, ohne gesetzliche Grundlage ergangen ist, stellt sie sich als greifbar gesetzwidrig dar. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bejaht einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter im Fall der unberechtigten Verwerfung eines zulässigen Ablehnungsgesuchs als rechtsmissbräuchlich selbst im Anwendungsbereich des § 26a der Strafprozessordnung, der eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Verwerfung unzulässiger Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung des abgelehnten Richters enthält (vgl. BVerfG-Beschluss vom 2. Juni 2005  2 BvR 625, 638/01, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 3410). Dies muss erst recht im --hier über § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO anwendbaren-- Ablehnungsverfahren nach §§ 41 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten, wo es von vornherein an einer gesetzlichen Grundlage für die Verwerfung unzulässiger Ablehnungsgesuche fehlt und diese Möglichkeit nur von der Rechtsprechung entwickelt worden ist.

d) Der Kläger hatte sein Ablehnungsrecht auch nicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 43 ZPO verloren. Nach dieser Vorschrift kann der Beteiligte einen Richter nicht mehr ablehnen, wenn er sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen. Vor dem FG hat in dieser Sache sowohl am 17. Februar 2005 als auch am 22. März 2005 eine mündliche Verhandlung stattgefunden; der Ablehnungsantrag ist erst im Termin am 22. März 2005 gestellt worden. Indes enthält das Protokoll über den --lediglich drei Minuten dauernden-- Termin am 17. Februar 2005 keinen Hinweis darauf, dass der Kläger sich hier auf eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hätte.

e) Das Ablehnungsgesuch war --was das FG in greifbar gesetzwidriger Weise sachlich nicht mehr geprüft hat-- auch begründet. Der Kläger hatte den RiFG X zu Recht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Grund ist unter anderem in evident unsachlichen und unangemessenen Äußerungen des Richters zu sehen, wenn sie den nötigen Abstand zwischen Person und Sache vermissen lassen. Dies gilt auch dann, wenn einem Richter wegen der Verletzung der Prozessförderungspflicht eines der Beteiligten --wofür im Streitfall zudem weder nach den Feststellungen des FG noch nach dem Akteninhalt Anhaltspunkte vorliegen-- "der Geduldsfaden reißt" und das Spannungsverhältnis auf Vorgängen in einem anderen Verfahren beruht (vgl. zum Ganzen BFH-Beschluss vom 29. August 2001 IX B 117/00, BFH/NV 2002, 63, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Nach diesen Grundsätzen ist jedenfalls die Bemerkung "Ach diese unschuldigen Lämmer" aus der Sicht eines objektiven Betrachters nicht mehr als --noch zulässige-- saloppe Formulierung, sondern als unsachliche Unmutsäußerung anzusehen. Daneben deutet auch die Äußerung "Ob das das FA genauso sieht?" darauf hin, dass der Richter die nötige Äquidistanz zu den Beteiligten aufgegeben hat. Das Ablehnungsgesuch hätte daher für begründet erklärt werden müssen; damit ist das angefochtene Urteil nicht durch den gesetzlichen Richter gefällt worden.

2. Der Senat hält es für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Aus prozessökonomischen Gründen weist der Senat hinsichtlich der zwischen den Beteiligten in der Sache umstrittenen Fragen auf Folgendes hin:

a) Der angefochtene Vermögensteuerbescheid vom 3. Juni 2002 ist wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung rechtswidrig, soweit der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) darin den auf den Kläger entfallenden Anteil am Einheitswert der F-GmbH & atypisch stille Gesellschaft, der bereits mit Bescheid vom 24. Juni 1992 festgestellt worden war, steuererhöhend berücksichtigt hat.

aa) Nach dem BFH-Urteil vom 4. November 1992 XI R 32/91 (BFHE 170, 291, BStBl II 1993, 425), das zu der --auch im Streitfall zu beachtenden-- Rechtslage vor Anfügung des § 171 Abs. 10 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) mit Wirkung ab dem 27. Juni 1998 ergangen ist, erstreckt sich die Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO 1977 nicht auf Besteuerungsgrundlagen, die gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 gesondert festzustellen und deshalb nicht Gegenstand einer Außenprüfung beim Steuerpflichtigen sind.

Der davon abweichenden Auffassung des FG, wonach sich die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO 1977 auch auf gesondert festgestellte Besteuerungsgrundlagen erstreckt, sofern der Feststellungsbescheid in Anwendung des § 181 Abs. 5 AO 1977 nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen ist, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Fälle des § 181 Abs. 5 AO 1977 unterscheiden sich von sonstigen Fällen, in denen während einer laufenden Betriebsprüfung ein Grundlagenbescheid ergeht, nicht in einer Weise, die die vom FG vorgenommene --im Kern von ihm aber nicht näher begründete-- Differenzierung als geboten oder auch nur sinnvoll erscheinen lässt. Insbesondere gibt es in diesen Fällen kein über den Normalfall hinausgehendes Bedürfnis für eine Anwendung des § 171 Abs. 4 AO 1977, weil auch bei einem nach § 181 Abs. 5 AO 1977 ergehenden Grundlagenbescheid die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 AO 1977 anwendbar ist (vgl. Koenig in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2004, § 181 Rz. 36, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die letztgenannte Vorschrift bleibt lediglich außer Betracht, wenn es im Rahmen der Prüfung der Anwendbarkeit des § 181 Abs. 5 AO 1977 um die Frage geht, ob für den Folgebescheid schon Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

bb) Darüber hinaus vermag der Senat dem FG auch nicht darin zu folgen, dass die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO 1977 in der vor dem 30. Dezember 1999 geltenden Fassung (a.F.) auch dann eintreten soll, wenn ein Steuerbescheid in rechtswidriger Weise nach Ablauf der Festsetzungsfrist an einen Grundlagenbescheid angepasst worden sei und gerade wegen der Frage der Festsetzungsverjährung angefochten werde. § 171 Abs. 3 AO 1977 a.F. bewirke dann --so die Auffassung des FG-- während des gesamten Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahrens eine Ablaufhemmung im Umfang der vorgenommenen Steuerfestsetzung. Daher dürfe der Grundlagenbescheid jedenfalls während des anschließenden Einspruchsverfahrens --nunmehr rechtmäßig-- ausgewertet werden.

Wären die Ausführungen des FG richtig, hätte dies zur Folge, dass das FA auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist ohne zeitliche Begrenzung neue Steuerbescheide zu Lasten des Steuerpflichtigen erlassen könnte. Sollte der Steuerpflichtige diese anfechten, träte im vollem Umfang der --zunächst wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Festsetzungsfrist rechtswidrigen-- Festsetzung die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO 1977 a.F. ein; damit würde die Verletzung der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung durch den Rechtsbehelf des Steuerpflichtigen gleichsam geheilt. Die gesetzlichen Regelungen zur Festsetzungsverjährung hätten keinen praktischen Anwendungsbereich mehr, weil Verstöße des FA gegen diese Regelungen vom Steuerpflichtigen nicht mit Aussicht auf Erfolg gerügt werden könnten. Zudem stünde einer solchen Gesetzesauslegung die verfassungsrechtliche Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) entgegen.

cc) Nach Aktenlage sind im Rahmen der Betriebsprüfung einzelne --wenn auch geringfügige-- Änderungen zugunsten des Klägers vorgenommen und mit dem angefochtenen Vermögensteuerbescheid vom 3. Juni 2002 umgesetzt worden. Soweit diese Änderungen reichen, ist die verjährte Besteuerungsgrundlage aus dem Anteil am Einheitswert der F-GmbH & atypisch stille Gesellschaft im Rahmen der Rechtsfehlersaldierung nach § 177 Abs. 2 AO 1977 zu berücksichtigen.

b) Im Übrigen bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids keine Bedenken.

aa) Das FA war durch die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung nicht gehindert, die weiteren Grundlagenbescheide in die Vermögensteuer-Festsetzung einzubeziehen. Sowohl der Grundlagenbescheid hinsichtlich der W-KG (letzter Feststellungsbescheid vom 17. Juli 1996, erstmals angesetzt im Vermögensteuerbescheid vom 13. September 1996) als auch der Grundlagenbescheid hinsichtlich der V-KG (letzter Feststellungsbescheid vom 2. Juli 1997, erstmals angesetzt im Vermögensteuerbescheid vom 8. August 1997) sind innerhalb der Jahresfrist des § 171 Abs. 10 AO 1977 a.F. ausgewertet worden.

bb) Sowohl der angefochtene Vermögensteuerbescheid als auch die zugrunde liegenden Einheitswertbescheide sind inhaltlich hinreichend bestimmt.

In dem vom Kläger angeführten BFH-Urteil vom 21. Mai 2001 II R 55/99 (BFH/NV 2001, 1377) ging es darum, ob ein Grunderwerbsteuerbescheid, in dem ein bestimmter Lebenssachverhalt rechtsirrig als steuerbar bezeichnet worden war, dahin gehend ausgelegt werden kann, dass tatsächlich ein anderer Sachverhalt besteuert worden ist. Vorliegend ist hingegen der besteuerte Lebenssachverhalt (das Gesamtvermögen auf den 1. Januar 1984) sowohl hinreichend bestimmt bezeichnet als auch tatsächlich der Vermögensteuer zu unterwerfen.

In den Einheitswertbescheiden durfte die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheiten durch einen Verweis auf den Betriebsprüfungsbericht vorgenommen werden. Die Zulässigkeit von Verweisungen auf anderweitige Unterlagen beschränkt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht allein auf Lohnsteuer-Haftungs- und -Pauschalierungsbescheide. Auch muss das Schriftstück, das in dem Bescheid in Bezug genommen wird, dem Steuerpflichtigen nicht notwendigerweise gleichzeitig übersandt werden; es genügt vielmehr, wenn es sich bereits in seinen Händen befindet (BFH-Urteil vom 9. August 1991 III R 41/88, BFHE 166, 1, BStBl II 1992, 219).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1544341

BFH/NV 2006, 1620

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Abgabenordnung / § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
    Abgabenordnung / § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts

      (1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.  (2) 1Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. 2Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren