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Hessisches FG Beschluss vom 17.08.2018 - 4 V 1131/17

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht von Erträgen aus Aktiengeschäfte einer gemeinnützigen Körperschaft - siehe Aktenzeichen des BFH: I B 57/18)

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist die wirtschaftliche Betätigung einer Körperschaft nicht dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet, sondern ein davon losgelöster Zweck oder gar der Hauptzweck der Betätigung der Körperschaft, ist die Körperschaft wegen Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO mit ihren gesamten Einkünften steuerpflichtig. Eine Aufteilung des Ertrags aus der Betätigung der Körperschaft in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil hat nicht zu erfolgen.

2. Der Umfang von Aktientransfers in Milliardenhöhe ist ein wesentliches Indiz dafür, dass die Tätigkeit der Körperschaft vorrangig auf den professionellen Wertpapierhandel gerichtet ist; dies gilt jedenfalls dann, wenn für diese Finanzgeschäfte keine vorhandenen Vermögenswerte genutzt werden.

3. Der Umstand, dass die Aktiengeschäfte besondere berufliche Fachkenntnisse erfordern und die für die Körperschaft handelnden Personen ihre erworbenen Fachkenntnisse zur Abwicklung der Geschäfte einsetzen, ist ein wesentliches Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit.

4. Vermögensverwaltung erfolgt regelmäßig durch den Einsatz eigenen Vermögens und nicht durch kreditfinanzierten Aktienankauf und Aktienverkauf.

5. Das entscheidende Merkmal für den Erwerb wirtschaftlichen Eigentums ist das Innehaben des mit dem Eigentum verbundenen Ausschließungsrechts, das bei Aktienverkäufen regelmäßig erst, zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs mit Einbu-chung in das Depot des Erwerbers erlangt wird.

6. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG gewährt eine Einkünftezurechnung abweichend vom Anteilseigner im Zeitpunkt des Gewi...

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