rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf Streit über die
Verfassungsmäßigkeit des neuen hessischen Grundsteuerrechts
Leitsatz (redaktionell)
1. Um die materiell-rechtliche Verfassungsmäßigkeit eines formell verfassungsgemäß zustande gekommenen (Steuer-) Gesetzes im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO überprüfen zu können, muss das Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Gesetzes- und Haushaltsvollzug im konkreten Einzelfall überwiegen (Anschluss an BFH, Beschluss vom 18.01.2023 II B 53/22 und FG Münster, Beschluss vom 29.10.2024 3 V 1270/24).
2. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger, bei dem keinerlei Anhaltspunkte für eine vollzugsbedingt drohende Zahlungsunfähigkeit bestehen, für Zwecke der Grundsteuererhebung einen alternativen Wertansatz begehrt, mit dem die Grundsteuer nach seinem Sach- und Rechtsvortrag im Vergleich zur erwarteten Grundsteuer um ca. 4.900,-Euro pro Jahr geringer ausfallen würde.
Normenkette
HGrStG § 13; HGrStG § 15; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12; GG Art. 14; FGO § 69; BewG § 198
Streitjahr(e)
2022
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verfassungsmäßigkeit des seit dem 24.12.2021 geltenden neuen Hessischen Grundsteuergesetzes (HGrStG) in der Fassung vom 15.12.2021.
Aufgrund Abschnitt III. eines notariellen Vertrages vom 11.05.2021 erwarb die im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRA … eingetragene Antragstellerin (im Folgenden: ,AStin') unter anderem ein bebautes Grundstück unter der Anschrift „…“ (im Folgenden: das ,Grundstück') und wurde aufgrund der Auflassungserklärung des Voreigentümers vom ebenfalls 11.05.2021 als neue Eigentümern in das be...