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Hessisches FG Beschluss vom 02.04.2001 - 13 Ko 1200/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Klagen wegen Nichtbestehens der Steuerberaterprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei Klagen wegen Nichtbestehens der Steuerberaterprüfung ist zur Berechnung des Streitwertes der zu erwartende fünffache Jahresgewinn zugrunde zu legen.
  2. Der Streitwert reduziert sich auf die Hälfte, wenn bei Klagen wegen Nichtbestehens der Steuerberaterprüfung lediglich das Bestehen der schriftlichen Prüfung streitig ist.
 

Normenkette

GKG § 13

 

Streitjahr(e)

1999

 

Tatbestand

Der Erinnerungsführer hat gegen den Kostenansatz in dem Verfahren 13 K 360/99, in welchem er gegen das Hessische Ministerium der Finanzen wegen des Nichtbestehens der Steuerberaterprüfung klagte, Erinnerung eingelegt. In der Sache wendet er sich gegen die Höhe des vom Urkundsbeamten angesetzten Streitwertes in Höhe von 50.000,-- DM und beantragt, den Streitwert auf 10.000,-- DM oder niedriger festzusetzen.

Er begehrt somit eine Streitwertfestsetzung durch den Senat.

 

Entscheidungsgründe

Auch der Senat hält den vom Urkundsbeamten festgesetzten Streitwert in Höhe von 50.000,-- DM für zutreffend.

Nach § 13 Gerichtskostengesetz (GKG) bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Soweit der Streitwert in Zusammenhang mit dem Bestehen der Steuerberaterprüfung betroffen ist, werden zur Höhe des Wertes in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten. Der Bundesfinanzhof -BFH- (Beschluss vom 24.10.1989 VII S 21/89, BFH/NV 1990, 389) geht von einem pauschalen Streitwert von 10.000,-- DM aus. Das Bezirksgericht Magdeburg, Senat für Finanzrecht (Beschluss vom 4.2.1992, BW 4/91, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1992, 296) nimmt einen Streitwert in Höhe von 100.000,-- DM an, indem es auf die voraussichtlichen...

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