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Hessischer VGH Beschluss vom 21.01.2005 - 6 TG 1568/04

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Leitsatz (amtlich)

Die Ansicht, der in § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG enthaltene Erlaubnisvorbehalt erfasse auch solche gewerblichen Betätigungen im Bereich von Bankgeschäften und sonstigen Finanzdienstleistungen, die ohne verfestigte

Form einer Zweigniederlassung oder Hauptverwaltung im Inland ausgeübt würden, begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken (entgegen VG Frankfurt am Main vom 7. Mai 2004 – 9 G 6496/03[V], ZIP 2004, 1259).

 

Verfahrensgang

VG Frankfurt am Main (Beschluss vom 07.05.2004; Aktenzeichen 9 G 6496/03 (V))

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2004 abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. August 2003 angeordnet.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 252.500,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die sofortige Vollziehbarkeit einer Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. August 2003, mit der diese der Antragstellerin gem. § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG u.a. untersagt hat, das Finanzkommissionsgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG im Inland dadurch zu betreiben, dass sie zielgerichtet und geschäftsmäßig an Personen mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland zum Zwecke der Annahme von Geldern (Genussrechtskapital) auf der Grundlage des Angebots des sog. “K1 Global Fonds” herantritt und mit den angenommenen Geldern Finanzinstrumente anschafft und veräußert.

Die Antragstellerin legte gegen die am 29. August 2003 zugestellte Verfügung am 12. September 2003 Widerspruch ein und beantragte am 4. November 2003 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Anordnung der aufschiebenden Wirk...

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