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Hamburgisches OVG Beschluss vom 18.01.2006 - 3 So 67/05

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Tenor

Die dem Antragsteller für seine Mitwirkung am Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht vom 22. Februar 2005 zu erstattende Entschädigung wird auf 949,20 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die Staatskasse begehrt die gerichtliche Festsetzung einer vom Antragsteller geltend gemachten Entschädigung.

Der Antragsteller ist als Mitgesellschafter und Partner freiberuflich in der Firma & …, & Partner GbR – Beratung Management – tätig. Er wirkte als ehrenamtlicher Richter am 22. Februar 2005 an einem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem entscheidenden Senat mit. Am 28. Februar 2005 machte er bei der Kostenbeamtin des Gerichts eine Entschädigung für Zeitversäumnis für viereinhalb Stunden und Fahrtkosten für insgesamt 14 gefahrene Kilometer geltend, daneben die Kosten einer beruflichen Vertretung am Sitzungstag. Insoweit legte er eine Rechnung der Firma … GmbH vom 15. Februar 2005 vor. Diese weist Kosten für einen Tag Unternehmensberatung in Vertretung des Antragstellers in Höhe von 920,– Euro zuzüglich 147,20 Euro Mehrwertsteuer aus.

Zur Begründung der Notwendigkeit der Vertretungskosten trug der Antragsteller auf Veranlassung des Vertreters der Staatskasse vor, dass am 22. Februar 2005 eine Präsentation eines für sein Unternehmen zentralen Projekts vor einem Kreis von Kooperationspartnern stattgefunden habe. Seine beiden Mitgesellschafter hätten ihn nicht vertreten können, weil einer ortsabwesend und der andere als -Spezialist wegen fehlenden kaufmännischen Wissens für eine derartige Präsentation nicht geeignet gewesen sei. Er habe sich kostenbewusst verhalten, weil der geltend gemachte Tagessatz in einem für Unternehmensberater eher unteren Bereich liege und seine Kollegen und er üblicherweise zu einem höheren Tagessatz arbeiteten. Wed...

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