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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 31.07.2012 - 6 K 1581/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Segmentierung bei der Prüfung der Überdotierung einer Unterstützungskasse

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Prüfung, ob eine Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen überdotiert ist, ist ausschließlich auf das gesamte Vermögen der Kasse abzustellen. Eine steuerunschädliche Rückzahlung von Kassenvermögen an ein Trägerunternehmen ist deshalb nur möglich, wenn die Kasse insgesamt überdotiert ist. Es ist keine Segmentierung in der Weise vorzunehmen, dass die Überdotierung jeweils bezogen auf das Trägerunternehmen ermittelt wird, so dass eine steuerunschädliche Rückzahlung an das Trägerunternehmen, für das eine Überdotierung vorliegt nicht möglich ist, wenn andere Trägerunternehmen unterdotiert sind und dadurch insgesamt eine Überdotierung nicht vorliegt.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 4d; BetrAVG § 17; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.08.2015; Aktenzeichen X R 30/12)

BFH (Urteil vom 19.08.2015; Aktenzeichen X R 30/12)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Leistungen an eine Unterstützungskasse Betriebsausgaben sind.

Der Kläger ist selbstständiger Versicherungsvertreter, insbesondere als Rentenberater tätig. Er ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG.

Am 18.12.1995 schloss der Kläger als "Trägerunternehmen" mit der G Gruppenunterstützungseinrichtung e.V. einen Vertrag gemäß § 4d EStG ab (Bl. 92 Prüfer-Handakte). Er verbuchte eine Zahlung in Höhe von 38.745 DM an die G, die er im Jahr 1995 in voller Höhe als "Aufwendungen für Unterstützungskasse" als Betriebsausgabe behandelte. Ein tatsächlicher Geldfluss fand nicht statt; der Kläger nahm zur Finanzierung bei der G ein Darlehen in Höhe des Einzahlungsbetrages auf (Bl. 93 - 95 Prüfer-HA). Die G stellte die Höhe des Darlehens zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen jährlich fes...

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