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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 29.05.2012 - 3 K 1500/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung einer Abfindung aus Frankreich

 

Leitsatz (amtlich)

Die Grundsätze der Rechtsprechung des BFH zu den dem Art. 15 Abs. 1 Satz 2 OECD-Musterabkommen entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen können angesichts der Unterschiede im Wortlaut nicht auf Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich übertragen werden.

 

Normenkette

DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.07.2013; Aktenzeichen I R 8/13)

BFH (Urteil vom 24.07.2013; Aktenzeichen I R 8/13)

 

Tatbestand

Strittig ist die Steuerpflicht einer Abfindung. Der Kläger ist verheiratet, wird aber im Streitjahr auf Antrag getrennt zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war nach seiner Anstellung im Februar 2004 bei der Firma M GmbH & Co. KG -M- in P durch Anstellungsvertrag vom 30. Juni 2004 ab dem 1. Juli 2004 Geschäftsführer der Firma E S.A. -E- in F in Frankreich. E ist ein Unternehmen der M-Gruppe. Der Kläger blieb daneben weiterhin für M in zeitlich beschränktem Umfang tätig (Blatt 100ff der Prozessakte).

Mit Aufhebungsvereinbarung vom 18. Oktober 2006 beendeten E, M und der Kläger das bestehende Anstellungsverhältnis auf Veranlassung von E in beiderseitigem Einvernehmen mit Wirkung vom 7. Oktober 2006. In der Aufhebungsvereinbarung ist ergänzend ausgeführt, der Kläger sei in geringerem Umfang auch für M tätig gewesen und dies bewirke auch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit M, ohne dass hierfür eine eigene Aufhebungsvereinbarung erforderlich würde. Die Parteien seien sich darüber einig, dass unterschiedliche Ansichten in der weiteren strategischen Ausrichtung des Unternehmens Anlass dafür gewesen seien, das Vertragsverhältnis zu beenden. Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes erhalte der Kläger eine Abfindung in Höhe von 125.000 € brutto, die in drei Raten ausgezah...

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