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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.11.2007 - 2 K 2139/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen als Vorbezugskosten bei langer Bauphase

 

Leitsatz (amtlich)

Bei ungewöhnlich langer Bauphase fehlt es an einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang der in dieser Zeit angefallenen Schuldzinsen mit der beabsichtigten Selbstnutzung auch dann, wenn der Bauherr die Umstände nicht zu vertreten hat.

 

Normenkette

EStG § 10e Abs. 6

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.03.2009; Aktenzeichen X B 34/08)

 

Tatbestand

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen als Vorbezugskosten gem. § 10 e Abs. 6 EStG.

Die Kläger, zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, waren in den Streitjahren als Informationselektriker bzw. Verkäuferin nichtselbständig tätig.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 8. April 1986 hatte der Kläger die zu diesem Zeitpunkt in ein Umlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke Gemarkung H, N-Straße (später: M-Straße, jetzt: W- Straße), Flurstücksnummern .../5 und .../6 (Freifläche und Gartenland) zu einem Preis von 75.000,00 DM erworben.

In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre ab 1986 machten die Kläger im Zusammenhang mit diesem Grundbesitz stehende Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung (1986, Nutzungswert der selbst genutzten Wohnung) bzw. als Vorkosten gem. § 10 e Abs. 6 EStG (ab 1987) in folgender Höhe geltend (jeweils auf volle 100,00 DM bzw. Euro gerundet):

14.500,00 DM (1986), 5.600,00 DM (1987), 5.000,00 DM (1988 und 1989), 8.300,00 DM (1990 und 1991), 11.700,00 DM (1992), 10.200,00 DM (1993), 9.500,00 DM (1994), 8.800,00 DM (1995), 10.900,00 DM (1996), 12.500,00 DM (1997), 11.600,00 DM (1998), 10.400,00 DM (1999), 9.900,00 DM (2000), 9.300,00 DM (2001), 4.500,00 € (2002), 4.300,00 € (2003) und 1.900,00 € (2004).

Ab dem Jahr 1988 handelte es sich ...

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