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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.10.2002 - 1 K 1807/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kursgewinne bei Verkauf von Reverse Floatern steuerpflichtig

 

Leitsatz (redaktionell)

Kursgewinne aus der Veräußerung von Reverse Floatern, die außerhalb der Spekulationsfrist anfallen, unterliegen der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG. § 52 Abs. 37b EStG i. d. F. des StÄndG 2001 entfaltet eine verfassungsrechtlich ausnahmsweise zulässige echte Rückwirkung.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. c, d; GG § 20 Abs. 3

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Kursgewinnen bei sog. Reverse Floatern.

Die miteinander verheirateten Kläger wurden für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Kapitalvermögen, der Kläger außer Einkünften aus Kapitalvermögen noch solche aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger erwarben am 18. Februar 1993 (Klägerin) und am 27. Juni 2996 (Kläger) Inhaber-Teilschuldverschreibungen einer Anleihe der ... (EIB; WKN 409550) im Gesamtnennwert von nominal 30.000,-- DM (Klägerin) bzw. 90.000,-- DM (Kläger) zu einem Kurs von 100,4 % (Klägerin) bzw. 104,0 % (Kläger) mit einer Laufzeit vom 10. Februar 1993 bis 9. Februar 2003. Der Erstausgabekurs der Anleihe betrug 100 %, die Rückzahlung sollte zum Nennwert erfolgen. Die Verzinsung betrug in der Zeit vom 10. Februar 1993 bis einschließlich 9. Februar 1994 9 % p. a. Seit dem 10. Februar 1994 erfolgte eine halbjährliche Verzinsung mit 13 % abzgl. des „Sechs-Monats-DM-LIBOR“ zum festgelegten Stichtag, vorausgesetzt die Differenz war größer als 0 % (vgl. im Weiteren die Anleihebedingungen, Bl. 1s44 ff. ESt-Akten). Zudem erwarb der Kläger am 19. Oktober 1993 Inhaber-Teilschuldverschreibungen einer Anleihe d...

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