rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung
Leitsatz (amtlich)
Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt auch ohne die nach § 6a Abs. 3 UStG erforderlichen Nachweise vor, wenn durch eine Rechnung über eine anschließende Lieferung und eine Bescheinigung der Behörde zur Zulassung des Kraftfahrzeugs in dem anderen Mitgliedstaat feststeht, dass das Kraftfahrzeug aufgrund der Lieferung in den anderen Mitgliedstaat gelangt ist.
Normenkette
EWGRichtlinie 77/388 Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1; UStG § 6a Abs. 3 S. 2; UStDV §§ 17a, 17c
Tatbestand
Strittig ist, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt.
Der Kläger betreibt ein Autohaus.
Im Juni 2004 fand beim Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung der innergemeinschaftlichen Lieferungen statt (Bericht vom 9. Juli 2004, Blatt 4ff der Umsatzsteuerakte). Dabei stellte der Betriebsprüfer fest, dass mit Rechnung vom 13. September 2001 ein BMW M3 Coupe zum Kaufpreis von 115.900 DM an die Firma P. T. S.L. in Madrid, Spanien -PT- verkauft worden war (Blatt 28 der Prozessakte). Zum Kaufpreis war in der Rechnung angegeben "zum Preis Netto-Export" und ergänzend vermerkt, dass der Kaufvertrag als abgeschlossen gelte, wenn die Anzahlung in Höhe von 10.000 DM und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorliegen würde, wobei die USt-Ident-Nr. ES ... für PT im Anschriftenfeld angegeben war. Am 14. September 2001 hatte der Kläger die Gültigkeit der vorgenannten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für PT beim Bundesamt für Finanzen abgefragt und ihm war die Gültigkeit der Nummer bestätigt worden (Blatt 29 der Prozessakte). Die Zahlung des Kaufpreises war durch zwei Schecks der Deutschen Bank Madrid über 10.000 DM und 105.900 DM erfolgt (Blatt 30, 33 der Prozessakte). Das Kraftfahrzeu...