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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 26.09.2000 - 2 K 2651/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Notfallpraxis eines Arztes im Wohnhaus sind nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

Richtet ein Arzt, der außerhalb des Wohnhauses eine Praxis betreibt, im Keller des Wohnhauses eine separat zugängliche Notfallpraxis ein, die er für ärztliche Behandlungen im Rahmen seiner Bereitschaftsdienste nutzt, so ist diese nicht aus dem Anwendungsbereich der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer auszunehmen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.12.2002; Aktenzeichen IV R 7/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die anteiligen Kosten für einen Patientenbehandlungsraum in dem Wohnhaus der Kläger steuerlich bei den freiberuflichen Einkünften der Kläger berücksichtigungsfähig sind.

Die Kläger, zusammen veranlagte Eheleute, sind Allgemeinmediziner. Sie haben eine Gemeinschaftspraxis, die räumlich von der Wohnung getrennt liegt. Im Keller ihres Wohnhauses befindet sich ein Behandlungsraum für Patienten, der eine Fläche von 10,8 qm aufweist, sowie eine Patiententoilette mit einer Fläche von 1,9 qm. Auf den von den Klägern eingereichten Plan (Bl. 16 Prozessakte - PrA -) wird Bezug genommen.

In ihrer Gewinnermittlung für das Streitjahr behandelten die Kläger 6,27 % der Gebäudeaufwendungen als Betriebsausgaben, darunter auch die degressive Gebäude-AfA. Der Beklagte vertrat im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer die Auffassung, die Aufwendungen fielen unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG und kürzte die Betriebsausgaben um 6.421 DM. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger die steuerliche Berücksichtigung des Patientenbehandlungsraums, den sie als Notfallpraxis bezeichen. Zur Begründung tragen sie vor, es handele sich um einen abge...

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