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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 26.05.1998 - 2 K 2045/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1988–1990

 

Tenor

I. Der Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1988 vom 31. Januar 1994 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 1997 wird geändert. Der Beklagte hat die Körperschaftsteuer auf den Betrag zu errechnen, der sich ergibt, wenn eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 13.561,18 DM angesetzt wird.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob an die Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Tantiemen als verdeckte Gewinnausschüttungen – vGA – zu behandeln sind und ob insoweit neue Tatsachen i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung – AO – vorliegen.

Die Klägerin ist eine GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM, das zu 60 % vom Gesellschafter H. G. und zu 40 % vom Gesellschafter Ha. G. gehalten wird. Beide Gesellschafter sind alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Gegenstand ihres Unternehmens ist die … und der Handel mit ….

Für 1988 war die Körperschaftsteuer endgültig festgesetzt.

Im Jahr 1993 wurde bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 1989–1991 durchgeführt. Dabei traf der Prüfer u. a. folgende Feststellungen:

Im März 1990 waren den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern für das Jahr 1988 Tantiemen von 15.000 DM (H. G.) bzw. 15.900 DM (Ha. G.) ausgezahlt worden.

Der Tantieme lag ein Gesellschafterbeschluß vom 15.12.1988 zugrunde, der wie folgt lautete: „Nach Erörterung der Ertragssituation im Jahr 1988 wird beschlossen, für die Geschäftsführer eine Tantiemeregelung einzuführen; hierzu werden Nachträge zu den Arbeitsverträgen gefertigt.” Die entsprechenden Nachträge wurden am 16.12.1988 abgeschlossen (Bl 69 und...

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