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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 26.01.1994 - 1 K 1346/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bei ratenweiser Abfindung nur zuerst gezahlte Raten gem. § 3 Nr. 9 EStG begünstigt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine einheitliche Zahlung, die sowohl der Abfindung des ausscheidenden Arbeitnehmers als auch der Abgeltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots dient, ist nach Maßgabe der jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse in einen gem. § 3 Nr. 9 EStG begünstigten und einen nicht begünstigten Teil aufzuspalten.

2. Wird eine steuerbegünstigte Abfindung ratenweise ausgezahlt, so kann der Freibetrag gem. § 3 Nr. 9 EStG nur für die zuerst gezahlten 24 000 bzw. 36 000 DM gewährt werden. Ein Wahlrecht des Arbeitnehmers, die Begünstigung erst bei späteren Zahlungen zu berücksichtigen, besteht nicht.

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Arbeitgeber-Zahlung zum Teil als Abfindung von der Einkommensteuer befreit ist.

Der 1951 geborene Kläger trat nach einer mehrjährigen Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich der Betriebswirtschaftslehre zum 1. Oktober 1983 in den Dienst der PT – … (im folgenden PT) in … Dort verdiente er 1984 als Leiter der EDV-Abteilung rund 87.000,– DM brutto.

Durch „Dienstvertrag” vom 15./16. November 1984 (Bl. 55 der Prozeßakte) „stellte” die PT, die zu 80 v.H. am Stammkapital der 1982 gegründeten … Gesellschaft für … Unternehmensberatung mbH (im folgenden Prosyst) in … beteiligt war, den Kläger zum 1. Januar 1985 als „Geschäftsführer” der Prosyst „ein”. Als Vergütung sollte der Kläger ein Monatsgehalt von 9.000,– DM, Weihnachts- und Urlaubsgeld in Höhe von 1 1/2 Monatsgehältern und eine jährliche Tantieme nach dem Ermessen der Gesellschafter erhalten. Das Dienstverhältnis war auf die Dauer von drei Jahren a...

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