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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.02.2010 - 6 K 2045/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschullehrers

 

Leitsatz (amtlich)

Das häusliche Arbeitszimmer eines Hochschullehrers bildet nicht den Mittelpunkt seiner gesamten Tätigkeit als Hochschullehrer

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.10.2011; Aktenzeichen VI R 71/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das häusliche Arbeitszimmer des Klägers den Mittelpunkt seiner gesamten Berufstätigkeit darstellt.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Beide Kläger erzielen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, der Kläger als Hochschullehrer und die Klägerin als Lehrerin. Der Kläger hat daneben Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Beteiligung an Mitunternehmerschaft und Stromerzeugung mit Fotovoltaik-Anlage) und in geringem Umfang aus selbstständiger Arbeit als Autor.

Beide Kläger haben ein häusliches Arbeitszimmer. Die Aufwendungen des Klägers für sein Arbeitszimmer im Streitjahr 2007 betrugen 1.079,96 €, die der Klägerin 529,88 €.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2007 machten die Kläger die Kosten für die Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Der Beklagte ließ diese Kosten nicht zum Abzug zu, da die Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der jeweiligen gesamten beruflichen Tätigkeit darstellen würden.

Im Einspruchsverfahren trugen die Kläger zu dem Arbeitszimmer der Klägerin vor, diese müsse als Lehrerin zwangsläufig ein Arbeitszimmer unterhalten, da sie an der Schule nicht über ein Arbeitszimmer verfüge. Zu dem Arbeitszimmer des Klägers trugen sie vor, dieses stelle den Mittelpunkt seiner Tätigkeit dar.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 01.07.2009 hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die häuslichen Arbeitszimmer zurückgewiesen; die Festsetzung wurde gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, ...

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